Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Mo. 1805.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4. Mai 1837., bie Verhaͤltnisse der wit Pension 
zur Disposition gestellten Offiziere betreffend. 
U. die Mir vorgetragenen Zweifel zu heben, bestimme Ich, daß die mit Pen- 
sion zur Disposition gestellten Offziere in die Kathegorie der früher mit Inak- 
zwits“ behat ausgeschiedenen Offiziere gestellt, und nach den für diese gegebe- 
nen gesetzlichen Vorschriften behandelt werden sollen. Ich beauftrage die Mi- 
nisterien der Justiz und des Krieges demgemäßb das Weitere zu verfügen und 
diese Bestimmung auch in die Gesetzsammlung aufnehmen zu sasen 
Berlin, den 4. Mai 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Ministerien der Justiz und des Krieges. 
  
(No. 1806.)
	        
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