— 100 —
-a) zur Verwaltung öffentlicher Aemter, oder zur Ableisiung eines noth-
wendigen Eides für unfähig, oder
b) des Adels unter dem Hinzutritt Unserer Allerhöchsten Genehmigung,
oder des Büörgerrechts, oder des Reches zur Tragung der National=
Kokarde für verlustig erklärt, oder
e) zur Zuchthausstrafe oder Festungsarbeit, oder
d) wegen Meineides, Diebstahls oder Betrugs zu irgend einer Kriminal-
strafe verurtheilt worden ist;
oder
II.
—
in den Fällen des §. 39. der Städteordnung vom 19. November 1808.
oder der ¾ 19. und 20. der revidirten Städteordnung vom 17. März
1633 durch einen Beschluß der Stadebehörde das Bürgerrecht verlo-
ren hat. -
§.7. ·
Die Regierung hat, sobald einer der vorstehend bezeichneten Faͤlle zu ih-
rer Kenntniß gelangt, denselben von Amtswegen zu verfolgen und nach vorgaͤn-
giger Vernehmung des Besitzers, auch nach naͤherer Untersuchung, wo eine solche
noch erforderlich erscheint, in einer Plenarsitzung auf den schriftlichen Vortrag
des Justitiars einen Beschluß uͤber die Anwendung des Gesetzes abzufassen und
solchen dem Besitzer in einer Ausfertigung mitzutheilen.
8. 8.
Gegen den Beschluß der Regierung findet nur der Rekurs an das Mini-
sterium des Innern und der Polizei statt, ohne Beschränkung auf eine bestimmte
Frist. Das Ministerium hat in Verbindung mit densenigen Ministerien, zu de-
ren Ressort die Verwaltung der Gerichtsbarkeit oder des Patronats gehört, die
Beschwerde zu prüsen und darüber zu entscheiden. Der Rekurs halt jedoch die
Ausführung des Beschlusses der Regierung nur dann a wenn er innerhalb
sechs Wochen, vom Tage der erfolgten gustellung desselben an gerechnet, bei
dem Ober-Präsidenten angebracht worden ist.
(. 9.
Wenn die Unfähigkeit des Besitzers ausgesprochen ist, so wird fortan
und auf die Dauer seines Besitzes die Verwaltung der Gerichtsbarkeit oder
des Patronats in Unserm Auftrage geführt und die damit verbundenen
Lasten und Kosten werden, ohne daß hierüber ein Prozeß zulässig ist, aus dem
VDermägen des Bessers bestritten. War der Letztere zur Ausübung der ge-
nannten Rechte nur für Andere berufen, so sällt die Verwaltung diesen oder
deren anderweit zu bestellenden Vertretern anheim.
(. 10.
Insofern nach besonderer Lehnsverfassung der Mangel unbescholtenen
Rufs schon zu dem Besitz eines Lehnguts und zur Beleihung überhuupt unfahig
macht, behält es auch ferner dabei sein Bewenden. nu