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Nir eine ausdrücklich von Uns Allerhöchstselbst ausgesprochene Wieder=
einsetzung in die verloren gegangenen Rechte macht zu deren Wiederausübung
sähig. Oer bloße Erlaß, oder die Verwandlung erkannter Strafen, oder die
Wiederverleihung der aberkannten Nationalkokarde hebt die Wirkungen der
Unfähigkeit nicht auf.
. 12.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die Jurisdiktions-
und Patronats-Rechte Anwendung, welche einzelnen Personen oder Familien,
ohne Verbindung mit dem Besitze eines Guts, zustehen.
Urkundlich unter Unserer Pechleigenhanochen Uneerschrift und beigedruck-
tem Königlichen Inssegel.
Gegeben Berlin, den 8. Mai 1837.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Kampt. Mühler. v. Nochow.
Beglaubige:
Für den Staatssekretär:
Düesberg.
(No. 1806 —1807.) (No. 1807.)