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rungen.
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(No. 1807.) Gesetz über das Mobiliar-Feuer-Versicherungswesen. Vom 8. Mai 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 2c.
finden Uns bewogen, zur Abwendung von Mißbrauchen bei der Verstcherung
von Gegenständen des Mobiliar-Vermägens gegen Feuersgefahr, nach Verneh-
mung Unserer getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Staateministeriums
und nach erfordertem Gutachten Unseres Scaaksraths, für den ganzen Umfang
Unserer Monarchie zu vérordnen, wie folgt:
8.1.
Kein Gegenstand des Mobiliar-Vermoͤgens darf gegen Feuersgefahr
e= höher versichert werden, als nach dem gemeinen Werthe zur Zeit der ersiche-
rungsnahme.
Solche Aunssschen und ähnliche Gegenstände von größerer Bedeutung,
denen ein gemeiner Werth nicht wohl beisulegen ist, müssen mit ihren Versiche-
rungssummen in der Polize einzeln aufgeführt werden.
. 2.
Es ist unzulässig, Versischerungen auf einen und densicben. Gegenstand bei
verschiedenen Versscherungsgesellschaften zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser
Regel findet nur bei solchen kaufmannischen Waarenladgern und andern großen
Vorrchen statt, welche einen Werth von mindestens Zehntausend Thalern haben.
Der Gesammtbetrag der einzelnen Bersicherungen darf sedoch auch in diesem
Falle nicht über den gemeinen Werth des WVersicherungs-Gegenstandes hinaus-
gehen. Sind dergleichen Waarenläger oder Vorräthe bereits irgendwo ver-
sichert, so ist bei anderweitiger Versicherung, der Betrag der früheren anzugeben.
Andererseits muß aber auch der frühere Versicherer von der späteren Ver-
sicherung innerhalb acht Tagen nach Abschluß des Kontrakts durch den Wersicher-
hen benachrichtigt werden.
(. 3.
Es ist serner unzuldssig, Versicherungen ohne Vermittelung eines bestätig-
ten, inländischen Agenten unmittelbar bei auslandischen Gesellschaften zu nehmen.
Nur den, im 7. 19. bezeichneten Kaufleuten und Fabrikanten ist dies in Ansehung
der daselbst erwähnten Gegenstände jedoch auch nur bei solchen ausländischen
Gesellschaften gestattet, welche von Unserem Ministerium des Innern und der
Polizei die Erlaubniß hierzu erhalten haben. (§. 6.)
G. 4.
Ergiebt sich eine zu hohe Persicherung 9 1.), so ist die Orts-Polizei#=
Behörde befugt und schuldig, den Versscherungsbetrag auf den gemeinen Werch
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