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zuruͤckfuͤhren zu lassen. Der Versicherte und die Gesellschaft sind verpflichtet, die
noͤthige Veraͤnderung in den Buͤchern und in der Polize vorzunehmen.
Die Polizeibehoͤrde hat das Recht, sich durch Einsicht der Buͤcher und
der Polize von der Beobachtung dieser Vorschrift zu uͤberzeugen.
. 5.
Zur Wersicherung von Mobiliar-Gegenständen ist deren Angabe nach
einzelnen Stücken oder nach Gattungen erforderlich. (F. 13.) Bei Waaren=
lägern, großen Naturalien-Vorräthen und ähnlichen Gegenständen, welche zum
(Verkauf oder zum Perbrauch zusammengebracht zu werden pflegen, und deren
Bestand nach Größe und Werth daher einem steten Wechsel unterworfen ist,
soll jedoch die Versicherung auf den durchschnittlichen, oder selbst auf den muth-
maßlich höchsten Betrag der nach dem Umfange des Geschäfts, der Produktion
u. s. w. anzunehmen stehet, zuldssig seyn.
Die Gersicherten sind jedoch gehalten, über die lagernden Güter und
Vorräthe vollständige Bücher zu führen, aus welchen der jedesmalige Ab= und
Zugang genau zu ersehen seyn muß.
Die Polizei-Behörde hat das Recht, diese Bücher 8 jeder Zeit einzusehen,
um sich von der gehoͤrigen Anlegung und Fortfuͤhrung zu uͤberzeugen; ein tieferes
Eindringen ist ihr nicht gestattet.
8. 6.
Auslaͤndische Gesellschaften beduͤrfen zu Versicherungsgeschaͤften in Unsern
Landen der Erlaubniß Unseres Ministeriums des Innern und der Polizei, dem
auch die Befugniß zustehen soll, die ertheilte Erlaubniß wieder zuruͤck zu nehmen,
wenn es dazu Veranlassung findet. Die Ertheilung oder Zuruͤcknahme einer
solchen Erlaubniß hat das Ministerium durch die Ämtsblaͤtter zur oͤffentlichen
Kenntniß bringen zu lassen.
8. 7.
Wer Agent einer Gesellschaft werden, das heißt, Versicherungen für die-
selbe besorgen will, muß bei der Regierung seines Wohnsitzes die Bestdtigung
nachsuchen. Diese Bestäcigung ist jedoch nur für inländische und für solche aus-
ländische Gesellschaften zu ertheilen, welche die im §. 6. erwähnte Genehmigung
erhalten haben.
K. 8.
Als Agenten sind nur Personen von gutem Rufe und Zuverldssigkeit,
wenn sie zugleich im Inlande ihren festen Wohnsitz haben, zuzulassen. Die
Gründe einer Zurückweisung ist die Regierung nur dem Ministerium, nicht aber
dem Nachsuchenden anzuzeigen verbunden.
8. 9.
Auch die im Lande bereits vorhandenen Agenten sind sur Fortsetzung
ihres Geschadfts die im 9. 7. vorgeschriebene Bestätigung innerhalb vier Wochen
nach Publikation dieses Gesetzes nachzusuchen schuldig. h
(No. 1807.) . 10.
2. Zulassung
ausla#ndischer
Gesellschaften.
3. htzten der
Gesellschaften.