Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— 103 — 
zuruͤckfuͤhren zu lassen. Der Versicherte und die Gesellschaft sind verpflichtet, die 
noͤthige Veraͤnderung in den Buͤchern und in der Polize vorzunehmen. 
Die Polizeibehoͤrde hat das Recht, sich durch Einsicht der Buͤcher und 
der Polize von der Beobachtung dieser Vorschrift zu uͤberzeugen. 
. 5. 
Zur Wersicherung von Mobiliar-Gegenständen ist deren Angabe nach 
einzelnen Stücken oder nach Gattungen erforderlich. (F. 13.) Bei Waaren= 
lägern, großen Naturalien-Vorräthen und ähnlichen Gegenständen, welche zum 
(Verkauf oder zum Perbrauch zusammengebracht zu werden pflegen, und deren 
Bestand nach Größe und Werth daher einem steten Wechsel unterworfen ist, 
soll jedoch die Versicherung auf den durchschnittlichen, oder selbst auf den muth- 
maßlich höchsten Betrag der nach dem Umfange des Geschäfts, der Produktion 
u. s. w. anzunehmen stehet, zuldssig seyn. 
Die Gersicherten sind jedoch gehalten, über die lagernden Güter und 
Vorräthe vollständige Bücher zu führen, aus welchen der jedesmalige Ab= und 
Zugang genau zu ersehen seyn muß. 
Die Polizei-Behörde hat das Recht, diese Bücher 8 jeder Zeit einzusehen, 
um sich von der gehoͤrigen Anlegung und Fortfuͤhrung zu uͤberzeugen; ein tieferes 
Eindringen ist ihr nicht gestattet. 
8. 6. 
Auslaͤndische Gesellschaften beduͤrfen zu Versicherungsgeschaͤften in Unsern 
Landen der Erlaubniß Unseres Ministeriums des Innern und der Polizei, dem 
auch die Befugniß zustehen soll, die ertheilte Erlaubniß wieder zuruͤck zu nehmen, 
wenn es dazu Veranlassung findet. Die Ertheilung oder Zuruͤcknahme einer 
solchen Erlaubniß hat das Ministerium durch die Ämtsblaͤtter zur oͤffentlichen 
Kenntniß bringen zu lassen. 
8. 7. 
Wer Agent einer Gesellschaft werden, das heißt, Versicherungen für die- 
selbe besorgen will, muß bei der Regierung seines Wohnsitzes die Bestdtigung 
nachsuchen. Diese Bestäcigung ist jedoch nur für inländische und für solche aus- 
ländische Gesellschaften zu ertheilen, welche die im §. 6. erwähnte Genehmigung 
erhalten haben. 
K. 8. 
Als Agenten sind nur Personen von gutem Rufe und Zuverldssigkeit, 
wenn sie zugleich im Inlande ihren festen Wohnsitz haben, zuzulassen. Die 
Gründe einer Zurückweisung ist die Regierung nur dem Ministerium, nicht aber 
dem Nachsuchenden anzuzeigen verbunden. 
8. 9. 
Auch die im Lande bereits vorhandenen Agenten sind sur Fortsetzung 
ihres Geschadfts die im 9. 7. vorgeschriebene Bestätigung innerhalb vier Wochen 
nach Publikation dieses Gesetzes nachzusuchen schuldig. h 
(No. 1807.) . 10. 
2. Zulassung 
ausla#ndischer 
Gesellschaften. 
3. htzten der 
Gesellschaften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.