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4. 10.
Die ertheilte Bestatigung (I#. 7. und 9.) kann zu jeder 6 widerrufen
werden, und auch hierüber ist die Regierung nur Unserem Ministerium Rechen-
schaft zu geben schuldig.
1.
Wenn ein Agent das Geschaäft wieder aufgiebt, oder die Gesellschaft den
Auftrag ihm wieder entzieht, ist er verbunden, der Regierung hiervon innerhalb
der nächsten acht Tage Anzeige zu machen.
#. 12.
Die Bestatigung eines Agenten (56. 7. und 9.) und die Erlsschung seines
Austrages (66. 10. und 11.) ist jederzeit durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
8. 13.
#. Buckfäh. Jeder Agene ist verpflichtet, über seine sämmtlichen, das FGeuer-Persiche-
#u zwefe betreffenden Geschaste besondere Bücher zu führen, aus welchen zu
ersehen seyn muß
lder Name und Wohnort des Dersicherten,
. der Gegenstand oder die Gegenstände der Versicherung nach Gattungen,
. die Höhe der Persscherungssumme für jeden Gegenstand oder für jede
Gattung von Gegenständen,
der Tag, mit welchem die Versicherung anfängt,
. der Tag, mit welchem dieselbe aufhört, und
die über denselben Gegenstand bei einer andern Gesellschaft etwa schon
bestehende Dersicherung und deren Betrag.
Die Polizeibehörde (§. 14.) ist besugt, diese Bücher zu jeder Zeit einzusehen,
sowohl um die Führung derselben zu beaussichtigen, als um eine Kontravention
zu ermitteln oder zu verhüten.
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. 14.
S. Anfücht Kein Agent darf eine Polize oder einen Prolongationsschein zu derselben
e aushändigen, bevor er nicht von der Polizei-Obrigkeit des Wohnorts des Ver-
sicherungsuchenden die amtliche Erkldrung erhalten hat, daß der Aushändigung
in polizeilicher Hinsicht kein Bedenken entgegen stehe.
Der Agent hat zu dem Ende ein Duplikat des Dersscherungs-Antrages
und der damit verbundenen Deklaration des PVersicherungsnehmers einzureichen.
Der Polizei-Obrigkeit bleibt überlassen, durch Besichtigung an Ort und
Stelle oder durch andere ihr dienlich scheinende Mittel sich von der Angemessen-
heit des Versicherungs-Betrages die nörhige Ueberzeugung zu verschaffen. Ver-
sagt die Polizei-Obrigkeit die nachgesuchte Erkldrung, so steht den Betheiligten
der Rekurs an die vorgesetzte Regierung zu.
Alle hierauf sich beziehende Verhandlungen sind stempel= und kostenfrei.
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