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. 22.
Wird von dem Versicherten die erfolgte Ueberschreitung entweder noch
vor dem eingetretenen Brande oder wenigstens vor dem erhobenen Anspruche
auf die Verguͤtung freiwillig angezeigt, so findet nur eine Geldbuße bis zu zehn
Thalern statt.
. 23.
Wenn eine der beiden im 8. 2. fuͤr mehrfache Versicherungen vorgeschrie-
benen Anzeigen versaͤumt wird, so hat der Versicherte eine Geldbuße von fünf
bis einhundert Thalern verwirkt.
. 24.
Wer der Vorschrift des §. 2. zuwwider mehrfache Versicherung nimmet,
verfällt in eine Geldbuße von zehn bis fünfhundert Thalern.
8. 25.
Unmittelbare Versicherungen bei ausländischen Gesellschaften gegen die
PVorschrift des 5. 3. werden mit einer Geldbuße von zehn bis fünfhundert Tha-
lern bestrast.
. 26.
Versicherungen bei nicht zugelassenen, auslaͤndischen Gesellschaften (8. 6.)
werden mit einer Geldbuße von zehn bis fünfhundert Thalern bestraft.
8. 27.
Ein Versicherter, welcher die im 8. 5, vorgeschriebenen Buͤcher gar nicht
oder nicht in gehoͤriger Ordnung fuͤhrt, hat eine Geldstrafe von fuͤnf bis einhun-
dert Thalern verwirkt.
8. 28.
Ein Versicherter, welcher gegen die Vorschrift des 8. 17. eine zu hohe
Entschaͤdigungs-Forderung aufstellt, hat eine Geldbuße von fuͤnf bis einhundert
Thalern verwirkt; ist die Aufstellung in böslicher Absicht geschehen, so treten die
Strafbestimmungen des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. 20. 06. 1375. 1376.
und 1328. ein, welche auch in denjenigen Landestheilen, wo das Allgemeine Land=
recht nicht eingeführt ist, zur Anwendung zu bringen sind.
6 29.
sek da Detre Wer im Namen einer Gesellschaft Wersicherungsgeschäfte besorge, ohne
er senten. als Agent bestärigt zu seyn (G. 7—9.), oder, nachdem die Bestätigung widerru-
sen (§. 10.), oder die Vollmacht zurückgenommen oder aufgegeben worden (§. 11.),
verfällt in eine Geldstrafe von funfzig bis fünfhundert Thalern.
6. 30.
Jeder Agent, welcher die im 6. 13. vorgeschriebenen Bücher gar nicht
oder nicht in gehsriger Ordnung führt, hat eine Geldstrafe von fünf bis einhun-
dert Thalern verwirkt. #n