Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Gesetz-Sammlung 
  
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 17. — 
  
  
(No. 1815.) Allerböchste Kabinetsorder vom 28. Juni 1837., betreffend die Einziebung der 
Geldbeträge, welche die Mediatstädte der Provinz Posen zur Entschädigung 
der durch das Gesetz vom 13. Mai 1833. aufgehobenen persönlichen und 
gewerblichen Abgaben aufzubringen haben. 
Un die Einziehung der Geldbeträge, welche die Mediatstädte der Provinz 
Posen zur Entschädigung der durch das Gesetz vom 13. Mai 1833. ausgehobe- 
nen gewerblichen und persönlichen Abgaben und Leistungen aufzubringen haben, 
zu erleichtern und das Anschwellen bedcutender Rückstände zu verhüten, bestimme 
Ich hierdurch auf den Antrag des Scaatsministeriums: Sobald die von den 
Grundherren angemeldeten Ansprüche nach §&. 5. des gedachten Gesetzes, auf den 
Grund des Besitzstandes durch das Resolut der Regierungen sestgestellt sind, 
haben diese Behörden den Geldbetrag der festgestellten Ansprüche zu berechnen, 
und ohne Rücksicht auf die eingelegten Rechtsmittel provisorisch nach Maaßgabe 
éé. 6. des Gesetzet, sowohl die laufenden, als die seit dem 1. Januar 1834. rück- 
ständigen Geldbeträge in den Mediatstädten zur Repartition und Einziehung zu 
bringen. Die eingezogenen Geldbeträge sind von der Amortisationskasse zinsbar 
zu belegen. Müssen in Verfolg einer rechtskräftigen Entscheidung der von den 
Grundherren angemeldeten Ansprüche, die aufzubringenden Geldbetrdge einer 
Mediatstadt herabgesetzt werden, oder findet demgemäß eine gänzliche Befrciung 
davon statt, so wird das zu viel eingezogene mit den aufgekommenen Zinsen 
durch Abrechnung auf die laufenden Beträge, oder durch baare Rückzahlung 
erstattet. Wegen Auszahlung der Eneschädigungsrenten an die Grundherren 
bewende es bei den Bestimmungen des Gesetzes. Diese Order ist durch die 
Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 28. Juni 1837. 
2 Friedrich Wilhelm. 
n 
das Staatsministerium. 
  
(No. 1815—1810.) Jabrgang 1877. 3 ([No. 1816.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 9. September 1837.)
	        
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