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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 17. —
(No. 1815.) Allerböchste Kabinetsorder vom 28. Juni 1837., betreffend die Einziebung der
Geldbeträge, welche die Mediatstädte der Provinz Posen zur Entschädigung
der durch das Gesetz vom 13. Mai 1833. aufgehobenen persönlichen und
gewerblichen Abgaben aufzubringen haben.
Un die Einziehung der Geldbeträge, welche die Mediatstädte der Provinz
Posen zur Entschädigung der durch das Gesetz vom 13. Mai 1833. ausgehobe-
nen gewerblichen und persönlichen Abgaben und Leistungen aufzubringen haben,
zu erleichtern und das Anschwellen bedcutender Rückstände zu verhüten, bestimme
Ich hierdurch auf den Antrag des Scaatsministeriums: Sobald die von den
Grundherren angemeldeten Ansprüche nach §&. 5. des gedachten Gesetzes, auf den
Grund des Besitzstandes durch das Resolut der Regierungen sestgestellt sind,
haben diese Behörden den Geldbetrag der festgestellten Ansprüche zu berechnen,
und ohne Rücksicht auf die eingelegten Rechtsmittel provisorisch nach Maaßgabe
éé. 6. des Gesetzet, sowohl die laufenden, als die seit dem 1. Januar 1834. rück-
ständigen Geldbeträge in den Mediatstädten zur Repartition und Einziehung zu
bringen. Die eingezogenen Geldbeträge sind von der Amortisationskasse zinsbar
zu belegen. Müssen in Verfolg einer rechtskräftigen Entscheidung der von den
Grundherren angemeldeten Ansprüche, die aufzubringenden Geldbetrdge einer
Mediatstadt herabgesetzt werden, oder findet demgemäß eine gänzliche Befrciung
davon statt, so wird das zu viel eingezogene mit den aufgekommenen Zinsen
durch Abrechnung auf die laufenden Beträge, oder durch baare Rückzahlung
erstattet. Wegen Auszahlung der Eneschädigungsrenten an die Grundherren
bewende es bei den Bestimmungen des Gesetzes. Diese Order ist durch die
Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 28. Juni 1837.
2 Friedrich Wilhelm.
n
das Staatsministerium.
(No. 1815—1810.) Jabrgang 1877. 3 ([No. 1816.)
(Ausgegeben zu Berlin den 9. September 1837.)