Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No. 1816.) Auszug aus der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 6. Juli 1837., betreffend das 
Reglement für das Berggericht in Siegen. 
D. Ich bei dem zurückerfolgenden Entwurf eines Reglements für das in 
Siegen einzurichtende Berggericht im Wesentlichen nichts zu erinnern finde, so 
genehmige Ich dasselbe, überlasse Ihnen dessen Ausfertigung und beauftrage 
Sie mit der Vollziehung. 
Berlin, den 6. Juli 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister Mühler und Grafen v. Alvensleben. 
  
Reglement 
für 
das in Siegen zu errichtende Berggericht. 
  
D. bisherige Berggericht zu Eslohe, so wie die von den Untergerichten im 
Departement des Ksniglichen Ober-Landesgerichts zu Arnsberg seither ausgeübte 
Gerichtsbarkeit in Bergwerkssachen wird aufgehoben. Statt ihrer tritt das in 
Siegen errichtete, mit dem dortigen Bergamte in Verbindung gesetzte Berg- 
Gericht in Wirksamkeit Für dasselbe gilt überall das Edikt vom 21. Februar 
1816., berreffend die den Königlichen Bergämtern wieder beizulegende Gerichts- 
barkeit, und die dasselbe abändernden, ergänzenden und erlquternden späteren 
Bestimmungen mit folgenden speziellen orschriften: 
#. 1. 
Die Jurisdiktion dieses Gerichts erstreckt und beschränkt sich auf das 
Departement des Königlichen Ober-Landesgerichts zu Arnsberg, befaßt demnach 
das Herzogthum Westphalen, das Fürstenthum Siegen, mit den Aemtern Bur- 
dbach
	        
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