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rung Meiner Autorisation nicht bedurft, da die Bestimmung im 8. 99. der Kri-
minalordnung keine materielle Vorschrift der Legislation, sondern eine Geschaͤfts-
Instruktion enthält, die der Justizminister in pflichtmäßiger Erwagung der Um-
stände modifiziren darf, ohne nach dem organischen Gesetz vom 27. Oktober 1810.
Meine unmittelbare Genehmigung. einzuholen.
Berlin, den 24. August 1837. Z Z
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Möhler.
(No. 1823.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. August 1837., die Anwendbarkeit der &8.. 34.
bis 106. Tic. 35. Thl. I. der Allgemeinen Gerichtsordnung über das fiska-
lische Uncersuchungsverfahren in der Rheinprovinz und in Reu-Vorpommern
berreffend.
(yIV
In Meinen, durch die Gesetzsammlung bekannt gemachten Erlassen vom 6. März
und 5. September 1821., 2. August 1834. und 25. Oktober 1835. habe Ich
mit Bezugnahme auf die betreffenden #6. Tic. 20. Thl. II. des Allgemeinen
Landrechts verordnet, daß bei den darin dezeichneten VTergehungen auch in den-
jemgen Provinzen der Monarchie, in welche das Landrecht und die Kriminal-
Ordnung vom 11. Dezember 1805. nicht eingeführt sind, die Untersuchung nach
den Formen stattfinden soll, welche die Kriminalordnung vorschreibt, und da die-
selbe im §. 12. festsetzt, daß es in Absicht auf diejenigen Vergehungen, bei wel-
chen eine éaaische Untersuchung zulässig ist, bei den Vorschriften der Allgemei-
nen Gerichtsordnung Thl. I. Tit. 35. J#. 34. u. f. sein Bewenden haben sol,
so hat es sich von selbst verstanden, daß, statt des Kriminalverfahrens, das fiska-
lische Untersuchungsverfahren, wie es in den 65. 34. bis 106. Tit. 35. Thl. I.
der Gerichtsordnung und in den spaäter erlassenen, gesetzlich bekannt gemachten
Bestimmungen vorgeschrieben wird, auch von den Rheinischen und Neu-Vorpom-
merschen Gerichtshöfen in allen Fällen einzuleiten sep, in welchen über die Ver-
gehung selbst nach den Festsetzungen des Landrechts zu erkennen ist. Ich beauf-
trage Sie, diesenigen Gerichtsbehörden im Bezirke des Rheinischen Appellations-=
hofes zu Cöln und Neu-Vorpommern, welche nach Ihrem Berichte vom 9. d. M.
einen Zweifel deshalb angeregt haben, hiernach zu belehren, auch diesen Erlaß
durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 24. August 1837. · »
Friedrich Wilhelm.
An die Staats- und Justizminister v. Kamptz und Muͤhler.