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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
..“ No. 19. .—
(No. 1824.) Allerhöchste Kabineksorder vom 13. September 1837., wodurch der Werkh des
Franks bei Geldstrafen, Kosten oder Gebühren, im Bezirke des Rheinischen
Appellationsgerichtshofes zu Cöln, auf acht Silbergroschen bestimmt wird.
A, Ihren Bericht vom 24. v. M. bestimme Ich, daß in den Faͤllen, wo
im Bezirke des bshen Appellationsgerichtshofes zu Coͤln auf den Grund
vorhandener aͤlterer Gesetze, Tarife, oder anderer Verordnungen, Geldstrafen,
Kosten oder Gebuͤhren nach ganzen, halben, oder viertel Franken festzusetzen sind,
bei Berechnung derselben in Preußischem Kourant, der Franken zu Acht Sil-
bergroschen gerechnet, nach diesem Verhaͤltniß auch der Betrag der halben und
viertel Franken festgesetzt werden soll. Sie haben diese Meine Order durch die
Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen und die betreffenden Be-
hoͤrden demgemaͤß mit Anweisung zu vasehen.
Berlin, den 13. September 1837.
Friedrich Wilhelm.
An die Staaksminister v. Kamptz und Grafen v. Alvensleben.
(No. 1825.) Verordnung wegen des in Neu-Vorpommern von den statutarischen Erbportio-
nen der Ehegatten zu entrichtenden Erbschaftsstempels. Vom 16. Septem-
ber 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Da Sweifel darüber entstanden sind, ob und in welchen Fällen bei Ehen,
welche in dem Herzogkhum Neu-Vorpommern und dem Fürstenthum Rügen unter
der Herrschaft des Lübischen Rechts geschlossen worden, nach dem Tode des einen
Ehegatten von dem überlebenden andern Ehegatten in Beziehung auf das nach-
gelassene ermögen eine Erbschafts-Stempelsteuer zu entrichten ist, so verordnen
Wir, auf den Antrag Unsers Staatsministeriums und nach eingefordertem Git-
achten Unsers Staatsraths, was folgt: ·
—(No.182I-1826.)Jahkqanglss7. Bb 1) Der
(Ausgegeben zu OCerlin den 31. Oktober 1837.)