Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No. 1827.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. Oktober 1837., durch welche des Königs 
Majestät der Stadt Lobsens im Großherzogthum Posen die revibirte Städte- 
Ordnung vom 17. März 1831. zu verleihen geruht haben. 
A.n Ihren Bericht vom 16. v. M. will Jch der Stadt Lobsens im Groß- 
herzogthum Posen, dem Wunsche der Bürgerschaft gemäß, die revidirte Städte- 
Ordnung vom 17. März 1831. verleihen, und ermächtige Sie, den Ober-Prä- 
stdenten der Provinz mit deren Einführung zu beauftragen. 
Berlin, den 6. Oktober 1837. . 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister v. Rochow. 
  
(No. 1828.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12. Oktober 1837., über die Kompetenz der 
Berggerichte. " 
Ac Ihren Bericht vom 29. v. M. finde Ich kein Bedenken, die im Regle- 
ment fir das Berggericht zu Siegen vom 13. Juli d. J. J. 2. enthaltenen Kom- 
petenz #mmungen für allgemein auf sämmtliche Berggerichte in der Monarchie 
anwendbar zu erklären. Ich autorisire Sie daher, nach Ihrem Antrage, zur 
Befolgung dieser Bestimmungen alle übrige, nach Meinem Edikte vom 21. 6. 
bruar 1816. bestehende Berggerichte anzuweisen, indem Ich zugleich zur Beseiti- 
gung der desfalls emstandenen Zweifel fefses, daß Hammerwerke der Juris-= 
diktion der Berggerichte nicht unkerworfen sind. 
Berlin, den 12. Oktober 1837. ç 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Mühler und Grafen v. Alvensleben. 
  
(No. 1829.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Oktober 1837., über das in den Terminen 
zur Beantwortung der Klage oder der Appellation im summarischen Pro- 
zesse nach der Verordnung vom 1. Juni 1833. zu beobachtende Kontuma- 
zialverfahren. 
D. nach den Vorschriften der Verordnung vom 1. Juni 1833. dem summa- 
rischen Prozeßverfahren die Einrichtung zum Grunde liegt, daß die Partheien 
bei Vermeidung der im Gesetz angedroheten Nachtheile Behufs der mündlichen 
Verhandlung vor dem Gericht zu der für sie namentlich bestimmten Stunde 
pünktlich erscheinen müssen, so versteht es sich zwar schon von selbst, daß eben 
dasselbe auch bei der mündlichen Verhandlung zur Beantwortung der Klage oPe-. 
(No. 1827—1820.) er
	        
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