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der Appellation stattfinde, Ich will jedoch zur Belehrung der Partheien und der
Gerichte auf Ihren Antrag vom 26. v. M. noch besonders erklaͤren, daß eben
so, wie in den Terminen zur muͤndlichen Verhandiung nach 88. 21. und 61.
der Verordnung vom 1. Juni 1833. auch in den Terminen zur Beantwortung
der Klage oder der Appellation Es- 8. 12. 43.) das Kontumazialverfahren ein-
tritt, wenn bei dem Aufruf der Sache im Termine die Partheien zu der in
der Vorladung namentlich für sie bessimmten Stunde nicht erschienen sind.
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu
ringen.
Berlin, den 18. Oktober 1837.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
(No. 1830.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21. Oktober 1837., betreffend die Kosten der
Untersuchungen wegen Beleidigungen bei erfolgtem Verzicht.
N Ihrem Berichte vom 22. August d. J. sind in den Provinzen, woselbst
noch das gemeine und das Französische Gerichtsverfahren stattfindet, Zweifel dar-
über entstanden, welche Parthei bei Verzichten auf Untersuchungen, die wegen
einer Beleidigung eingeleitet worden sind, die Kosten zu tragen habe. In Ueber-
einstimmung mit den Borschriften, welche in den Provinzen zur Anwendung kom-
men, woselbst die allgemeine Gerichesordnung verbindliche Kraft hat, setze Ich
deshalb nach Ihren Anträgen sest, daß, wenn der Werzicht vor Wfassung de
Urtheils erfolgt, die Untersuchungskosten dem Denunzianten aufzulegen sind. Wird
die Denunziation nach Eröffnung eines Urtheils zurückgenommen, so verbleibt es
wegen der Kosten der frühern Instanz bei den Festsetzungen des Erkenntnisses,
und die durch Einlegung eines Rechtsmittels später noch verursachten Kosten fal-
len der Parthei zur Last, die das Rechtsmittel eingewendet hat. Es versteht sich
von selbst, daß es von den Partheien abhängt, sich anderweit hierüber zu ver-
einigen. Diese Bestimmungen sind von allen Gerichtshöfen in der Monarchie,
es sey bei fiskalischen, oder bei den in der Französischen Straf-Prozeßordnung
vorgeschriebenen kriminellen, korrektionellen und polizeilichen Untersuchungen zu
beobachten. Ich beaustrage Sie, den gegenwärtigen Erlaß durch die Gesetzsamm-
lung bekannt zu machen.
Berlin, den 21. Oktober 1837.
Friedrich Wilhelm.
An die Sctaats= und Justizminister v. Kampt und Mühler.