weitere Bestimmung sein Bewenden. Witthums-Grundstuͤcke, deren Nieß-
brauch dann, wenn keine dazu berechtigte Wittwe vorhanden ist, dem
Geistlichen oder Schullehrer zusteht, werden fuͤr die Dauer dieses Nieß-
breune den eigentlichen Pfarr= oder Schul-Dotations-Grundstücken gleich
geachret.
2) Wenn die nach den Bestimmungen zu 1. hier in Betracht kom-
menden Grundstücke im vollen Eigenthum der Stellen befindlich sind, zu deren
Dotation sie dienen und von den Inhabern beee Scellen durch Selbstbewirth-
schaftung oder Zeitverpachtung benutzt werden, so wird die frühere Immunitch
oder Begünfsligung, in soweit dies noch nicht geschehen ist, vom 1. Januar d. J.
ab durch gänzliche Absetzung der Grundsteuer vom Etat oder durch Ermäßbigung
derselben auf gewisse Gattungen der Grundsteuer, oder eine gewisse Quote der
allgemein gesetzlichen Steuer, oder durch Herabsetzung auf ein bestimmtes Firum
in dem Umfange wieder hergestellt, den sie im Jahre 1806. gehabt hat. Wenn
ein Grundstück im Jahre 1806. mit der vollen gesetzlichen Grundsteuer, oder
einer gewissen Quote derselben, oder einer gewissen Gattung der Grundsteuer
belegt war, so kann aus dem Umstande, daß die volle Grundsteuer, oder die
ndmliche Quote derselben, oder die nadmliche Steuer-Gattung nach der den be-
stehenden Vorschristen entsprechenden Veranschlagung jetzt mehr oder weniger be-
trägt, als im Jahre 1806. keine Veranlassung entnommen werden, durch Er-
mäßigung oder Erhöhung des gesetzlichen Steuer-Betrages die frühere Sceuer-
Summe wieder herzustellen. #
3) Wenn Geistliche und Schullehrer dagegen die unter den Bestim-
mungen zu 1. begrifsenen Grundslücke nicht durch Selbstbewirthschaftung oder Zeit-
Verpachtung benutzen, sondern nur, als Lehns= oder Erbzinsherrn, Erbverpäch=
ter oder Real-Berechtigte, ein Einkommen daraus beziehen, so unterliegen diese
Grundstücke unter allen Umständen der Besteuerung nach den gesetzlichen WVor-
schristen. — In soweit aber die aus solchen Grundstücken ein Einkommen be-
ziehenden Geistlichen oder Schullehrer dadurch, daß die Inhaber der Grund-
stücke nach den bestehenden Bestimmungen ganz oder theilweise einen Ersatz der
Steuer zu verlangen, oder einen Theil der abzuführenden Prdstationen zurück
zu behalten befugt sind, einen Nachtheil erleiden, von welchem sie ohne die seit
dem Jahre 1806. in der Grundsteuer eingetretenen Veränderungen nicht betrof-
sen werden würden, soll ihnen dafür, in soweit dies nicht bereits verfügt ist, vom
1. Januar d. J. ab eine Entschddigung aus Staatekassen gewährt werden.
Wegen der Ausmittelung, Festsetzung und Anweisung dieser in der Form einer
unveränderlichen Rente zu gewährenden Entschddigung hat das Finanz-Ministe-
rium in Gemeinschaft mit dem Ministerium der geistlichen und Unterrichts-An-
gelegenheiten das Nöthige zu verfügen.
4) Die nach den Bestimmungen zu 3. festgesetzte Entschädigung wird
den berechtigten Geistlichen oder Schullehrern auch dann fortgewährr, wenn die
Inhaber der verpflichteren Grundstücke, in soweit dies überhaupt zulässig ist, die
darauf haftenden Real-Abgaben oder sonstigen Berbindlichkeiten ablösen. Da-
gegen wird bei der Ablösungs-Berechnung auf die fortdauernde Entschddigung
Rücksicht genommen und der Werth der abzulösenden Leistungen oder Verpslich=
tungen um so viel geringer geschatzt.
5) Wenn