Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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ten Vergehen ist nicht von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag der Ver- 
letzten einzuleiten. 
Will der Verleger der Schrift den Antrag nicht machen, so kann dieses 
von dem Autor oder dessen Erben geschehen, in sofern dieselben noch ein von 
dem Verleger unabhaͤngiges Interesse haben. 
6b 16. Nach einmal erfolgter Einleitung der Untersuchung kann die Zu- 
rücknahme des Antrages zwar in Beziehung auf die Entschädigung stattfin- 
den, nicht aber in Beziehung auf die Konfiskation und Geldbuße. 
4. 17. Scheint es dem Richter zweifelhaft, ob eine Druckschrift als 
Nachdruck oder unerlaubter Abdruck zu betrachten, oder wird der Betrag der 
Entschädigung bestritten, so hat der Richter das Gutachten eines aus Sachver- 
ständigen gebildeten Vereins einzuholen. 
Die Bildung eines oder mehrerer solcher Vereine, die vorzüglich aus 
geachteten Schriftstellern und Buchhändlern bestehen sollen, bleibt einer beson- 
dern von Unserem Staatsministerium zu erlassenden Instruktion vorbehalten. 
eah 18. Was vorstehend in den 96. 1. 2. 5. bis 17. über das ausschlie- 
*37 *r ßende Recht zur Vervielfaältigung von Schriften verordnet ist, findet auch An- 
ce. archlttkto-wendung auf geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architekronische 
khn be, und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht 
gen. als Kunstwerke (§. 21.) zu betrachten find. 
3. Muskall- é4. 19. Dieselben Vorschriften gelten hinsichtlich der ausschließenden Be- 
(2. Kom poost= fugniß zur Vervielfältigung mußikalischer Kompositionen. 
5. 20. Einem verbotenen Nachdruck ist gleich zu achten, wenn Jemand 
von mustkalischen Kompostktionen Auszüge, Arrangements für einzelne Instrumente, 
oder sonstige Bearbeitungen, die nicht als eigenthümliche Kompositionen betrachtet 
werden können, ohne Genehmigung des Perfassers herausgiebt. 
. Kunstwert d. 21. Die Vervielfaͤltigung von Zeichnungen oder Gemaͤlden durch 
d hn Kupfersüch, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Farbendruck, Uebertragung u. s. w. 
ist verboten, wenn sie ohne Genehmigung des Urhebers des Original-Kunstwerks 
oder seiner Rechtsnachfolger bewirkt wird. 
22. Unter gleicher Bedingung ist die Vervielfältigung von Skulpturen 
aller Art durch Abgüsse, Abformungen u. s. w. verboten. 
é. 23. Hinsichtlich dieser Verbote, 96. 21. und 22., macht es keinen Un- 
terschied, ob die Nachbildung in einer andern Größe, als das nachgebildete 
Werk, oder auch mit andern Abweichungen von demselben vorgenommen wor- 
den ist; es seyen denn die Veränderungen so überwiegend, daß die Arbeit nicht 
als eine bloße Nachbildung, sondern als ein eigenthümliches Kunstwerk betrachter 
werden könnte. 
4. 24. Als eine verbotene Nachbildung ist es nicht zu betrachten, wenn 
ein
	        
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