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dargestellt wird, noch nutzbar sind. Auch hierbei kommt die Bestimmung des
ð. 23. zur Anwendung.
Strasen und é. 30. Die Worschriften der 66. 10. bis 16. sollen auch in Beziehung
W auf Kunstwerke und bildliche Darstellungen aller Art in Anwendung kommen.
Die im 8. 10. vorgeschriebene Confiskation ist auch auf die zur Nachbil-
dung der Kunstwerke gemachten Vortichtungen, als der Platten, Formen, Steine
u. s. w. auszudehnen.
4. 31. Der Richter hat, wenn Zweifel entsteht, ob eine Abbildung unter
die Fälle des §. 18. oder unter die des §. 21. gehöre, ob im Falle des #. 20.
ein Musikstück als eigenthümliche Komposition oder als Nachdruck, in den Fällen
der K. 21. bis 29. eine Nachbildung als unerlaubt zu betrachten, oder wie hoch
der Betrag der dem Perletzten zustehenden Entschädigung zu bestimmen sev, und
ob die im #H. 29. als Bedingung gestellte Nutzbarkeit der Platten, Formen und
Modelle noch stattfinde, in gleicher Weise wie §. 17. verordnet ist, das Gut-
achten eines aus Sachverständigen gebildeten Vereins zu erfordern.
Die Bildung solcher Vereine, welche vorzugsweise aus Kunstverständigen
und geachteten Künstlern bestehen sollen, bleibt ebenfalls der im §. 17. erwäynten
Instruktion vorbehalten.
5. Oeffentllche . 32. Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen
Bufkützung Werkes im Ganzen oder mit unwesentlichen Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß
Bulitalischr des Autors, seiner Erben oder Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk
nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschließende Recht, diese
Erlaubniß zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und seinen Erben oder
Rechtsnachsolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu.
4. 33. Hat der Autor jedoch irgend einer Bühne gestattet, das Werk
ohne Neunung seines Namens aufzuführen, so findet auch gegen andere Bühnen
kein aueschließendes Recht Stakt.
éh 34. Wer dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechts-
nachsolger zuwider ein noch nicht durch den Druck veröffentlichtes dramatisches
oder mußtkalisches Gerk öffemlich aufführt, hat eine Geldbuße von zehn bis
hundert Thalern verwirkt.
Findet die unbesugte Aufführung eines dramatischen Werkes auf einer
stehenden Bühne Scatt, so ist der ganze Betrag der Einnahme von jeder Auf-
führung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten, und ohne Unterschied,
ob das Stück allein, oder verbunden mit einem andern den Gegenstand der Auf-
führung ausgemacht hat, zur Serafe zu enrrichten.
Von den vorstehenden Geldbußen fallen zwei Drittheile dem Autor oder
seinen Erben, und ein Drittheil der Armenkasse des Orts zu.
—Wiee 4. 35. Das gegenwärtige Gesetz soll auch zu Gunsten aller bereics ge-
ehlmme
crn. druck-