Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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ber 1841. festgesetzt, und soll, wenn nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe die- 
ses Zeitraumes von der einen oder anderen Seite eine Aufkündigung erfolgen 
sollte, als noch auf 6 Jahre, und so fort von 6 zu 6 Jahren, als verlängert 
angesehen werden. « 
Artikel 6. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen 
zur Ratifkkation vorgelegt, und sollen die Ratifikations-Urkunden desselben mit 
mröglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum 1. Dezember dieses Jahres, 
zu Hannover ausgewechselt werden. 
Urkundlich ist vorstehender Vertrag von den Bevollmächtigten unterzeich- 
net und besiegelt worden. 
So geschehen Hannover, am ersten November Eintausend achthundere 
sieben und dreißig. 
Carl Wilhelm Ernst Freiherr v. Ca= Georg Friedrich Freiherr v. Falcke. 
nitz und Dallwitz. 
(L. S.) (L. S.) 
Eduard Wilhelm Engelmann. Ernst Friedrich Georg Hüpeden. 
(L. S.) (L. S.) 
Gerhard Friedr. August Jansen. 
(L. S.) 
August Philipp Christian Theo- 
dor v. Amsberg. 
(L. 8.) 
  
o. 18#—„8# # A.
	        
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