Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— —·. — 
A. 
(No. 1843.) Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kur- 
hessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und 
Handelsvereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frank- 
furt einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig andererseits, 
wegen Unterdrückung des Schleichhandels. Vom 1. November 1837. 
Artikel 1. 
D. kontrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhin- 
berung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessene, ihrer 
Verfassung entsprechende Maaßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken. 
Artikel 2. 
Es sollen auf ihren Gebieten Vereinigungen von Schleichhändlern, im- 
gleichen solche Waaren-Niederlagen oder sonstige Anstalten nicht geduldet wer- 
den, welche den Verdacht begründen, dab sie zum Zwecke haben, Waaren, die 
in den andern kontrahirenden Staaten verboten, oder beim Eingange in diesel- 
ben mit einer Abgabe belegt sind, dorthin einzuschwärzen. 
Artikel 3. 
Die betreffenden Behörden, Beamten oder Angestellten (Bediensteren) 
der kontrahirenden Staaten sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand in 
allen gesetzlichen Mgaßregeln bereitwillig leisten, welche zur Verhütung, Enrdeckung 
oder Bestrafung der Zoll= (Steuer-) Kontraventionen dienlich sind, die gegen 
irgend einen der kontrahirenden Staaten unternommen oder begangen worden. 
Unter Zoll= (Steuer-) Kontravemionen werden hier und in allen folgen- 
den Artikeln dieser Uebereinkunft nicht nur die Umgehungen der in den betheilig- 
ten Staaten beslehenden Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs-Abgaben, son- 
dern auch die Uebertretungen der von den einzelnen Regierungen erlassenen Ein- 
fuhr= und Ausfuhrverbote, nicht minder der Verbote solcher Gegenstande, deren 
ausschließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, und endlich die- 
senigen Kontraventionen begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt wer- 
den, die nach der besondern Verfassung einzelner der kontrahirenden Staaten 
für den Uebergang von Waaren aus einem der zu demselben Zoll= (Steuer-) 
Vereine gehörenden Staaten in einen anderen angeordnet sind. 
Artikel
	        
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