Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— 181 — 
B. 
(No. 1844.) Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würctemberg, Baden, Kur- 
hessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll= und 
Handelsvereine gehörigen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien 
Stadt Frankfurt einerseits, und Hannover andererseits, wegen des An- 
schlusses der Grasfschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode an das 
Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins. Vom 1. No- 
vember 1837. 
Artikel 1. 
So Mojestät der König von Hannover kreten mit Ihrer Grasschaft Hohn- 
stein und dem Amte Elbingerode, unbeschadet Ihrer Landesherrlichen Hoheitsrechte, 
dem Zollsysteme des Königsreichs Preußen, und damit dem Zollsysteme der 
übrigen Staaten des Zollvereins bei. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitritts werden Seine Masjestät der König von Han- 
nover, mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten Landeskheilen über Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden 
Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- 
und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den derzeit bestehenden des- 
fallsigen Königlich Preußischen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen admi- 
nistrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Ge- 
setze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonsiige Verfügungen aber, nach de- 
nen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die oberste 
Steuerbehörde zu Hannover zur öffemlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preu- 
Ken bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen 
auch in den fraglichen Hannoverschen Landestheilen zur Ausführung kommen 
müßten, bedürfen der Zustimmung der Königlich Hannoverschen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderun= 
gen in den Königlich Preußbischen Staaten allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preu- 
[o. 1844.) Jahrgang 1877. Gg ßen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.