Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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ßen und den in Rede stehenden Königlich Hannoverschen Landestheilen auf, und 
es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzteren srei und unbe- 
schwert in die Preußischen und in die mit Preußen im Zollvereine befindlichen 
Staaten, und umgekehrt aus diesen in jene eingeführt werden, mit alleinigem 
PVorbehalte: 
-a) der zu den Staatsmonopolien gehörenden Gegenstände (Salz und 
Spielkarten, imgleichen der Kalender, nach Maabgabe der Art. 5. u. 6.); 
b) der im Innern des Zollvereins, — nach den auch für die fraglichen 
Königlich Hannoverschen Landestheile in Anwendung kommenden Ver- 
einbarungen, — einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen Exzeugnisse; 
IP) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kon- 
trahirenden Staaten ertheilten Erfindungsprivilegien (Patente) nicht 
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer 
der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher 
dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. 
I1. In Betreff des Salzes treten Seine Majestat der König von Han- 
nover für die dem Zollvereine anguschließenden Gebietstheile den zwischen dessen 
Mitgliedern bestchenden Verabredungen in folgender Art bei: 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehs- 
renden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, in so weit dieselbe 
nicht für eigene Rechnung eine der vereinten Regierungen und zum 
unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder Nieder- 
lagen geschieht; 
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbejeichneten Gegenstände aus dem 
zum Pereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur 
mit Genehmigung der Pereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch- 
fahr berühre wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln Statt finden, welche 
von selbigen für nothwendig erachtet werden. 
P) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa- 
ten ist frei. 
d) Was den Salhzhandel innerhalb der Dereinsstaaten betrifft, so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in dem anderen nur in dem Falle er- 
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge des- 
halb bestehen. 
e) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammcvereins 
aus
	        
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