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ßen und den in Rede stehenden Königlich Hannoverschen Landestheilen auf, und
es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzteren srei und unbe-
schwert in die Preußischen und in die mit Preußen im Zollvereine befindlichen
Staaten, und umgekehrt aus diesen in jene eingeführt werden, mit alleinigem
PVorbehalte:
-a) der zu den Staatsmonopolien gehörenden Gegenstände (Salz und
Spielkarten, imgleichen der Kalender, nach Maabgabe der Art. 5. u. 6.);
b) der im Innern des Zollvereins, — nach den auch für die fraglichen
Königlich Hannoverschen Landestheile in Anwendung kommenden Ver-
einbarungen, — einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen Exzeugnisse;
IP) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kon-
trahirenden Staaten ertheilten Erfindungsprivilegien (Patente) nicht
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer
der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher
dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 5.
I1. In Betreff des Salzes treten Seine Majestat der König von Han-
nover für die dem Zollvereine anguschließenden Gebietstheile den zwischen dessen
Mitgliedern bestchenden Verabredungen in folgender Art bei:
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehs-
renden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, in so weit dieselbe
nicht für eigene Rechnung eine der vereinten Regierungen und zum
unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder Nieder-
lagen geschieht;
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbejeichneten Gegenstände aus dem
zum Pereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur
mit Genehmigung der Pereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch-
fahr berühre wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln Statt finden, welche
von selbigen für nothwendig erachtet werden.
P) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa-
ten ist frei.
d) Was den Salhzhandel innerhalb der Dereinsstaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in dem anderen nur in dem Falle er-
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge des-
halb bestehen.
e) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammcvereins
aus