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aus Staats- oder Privatsalinen Salz beziehen will, so muͤssen die
Sendungen mit Paͤssen von oͤffentlichen Behoͤrden begleitet werden.
H Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Aus-
lande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen,
oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine ge-
hörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hin-
derniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, in so fern dieses
nicht schon durch frühere Vertrage bestimmt ist, durch vorgängige Ueber-
einkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und
die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Ein-
schwärzung verabredet werden.
2. Rückschtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den frag-
lichen Königlich Hannoverschen Landestheilen und in den angrenzenden Königlich
Preußischen Landen und der daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salz-
Einschwärzung, werden die hiebei speziell betheiligten beiden Regierungen sich
über Maaßregeln vereinigen, welche diese Gefahr msglichst beseitigen, ohne dem
freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belstigen.
Artikel 6.
, Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behaͤlt es in
saͤmmtlichen zu dem Zollvereine gehoͤrigen Staaten und Gebietstheilen bei den
bestehenden Verbots- oder Beschraͤnkungsgesetzen und Debitseintichtungen sein
Bewenden.
Artikel 7.
1. Die Verbrauchsabgaben, welche in der Grasschaft Hohnstein und
dem Amte Elbingerode für Rechnung der Königlich Hannoverschen Staatsregie-
rung erhoben werden, oder künftig noch eingeführt werden möchten, bleiben zwar,
wie in sämmtlichen Vereinsstaaten, der einseitigen Bestimmung der Regierung,
so wie dem privativen Genusse derselben vorbehalten, jedoch werden dabei in
Uebereinstimmung mit den zwischen sämmtlichen, zum Zollvereine gehsrigen Staa-
ten eingegangenen Verabredungen, folgende Grundsätze auch Königlich Hanno=
verscher Seits beobachtet werden.
a) Von allen ausländischen Gegenständen, für welche die tarifmäßige
Eingangsabgabe entrichtet ist, darf keine weitere Verbrauchs= noch
sonstige Abgabe erhoben werden, vorbehdltlich jedoch derjenigen inne-
fren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verar=
beitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl sremden
MNo. 1844) Gg2 als