Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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C. 
(No. 1845.) Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kur- 
hessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll= und 
Handelsvereine gehörigen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien 
Stadt Frankfurt einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des 
Anschlusses des Fürstenthums Blankenburg nebst dem Stiftsamee Walken- 
ried, serner des Amtes Calvörde, des Braunschweigschen Aneheiles des 
Dorfes Pabstorf und des Dorfes Hessen an das Zollsystem Preußens und 
der übrigen Staaten des Zollvereins. Vom 1. November 1837. 
Artikel 1. 
Son Durchlaucht der Herzog von Braunschweig treten mit Ihrem Fürsten- 
thume Blankenburg und Ihrem Stiftsamte Walkenried, auch mit Ihrem Amte 
Calvörde, Ihrem Antheile des Dorfes Pabstorf und dem Dorse Hessen, unbe- 
schadet Ihrer Landesherrlichen Hoheitsrechte, dem Zollspsteme des Königreichs 
Preußen und damit dem Zollspsteme der übrigen Sctaaten der Zollvereins bei. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitritts werden Seine Durchlaucht der Herzog von 
Braunschweig mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten Landescheilen 
über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung 
bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den derzeit be- 
stchenden desfallsigen Königlich Prcußischen Gesetzen, Tarifsen, Verordnungen 
und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die 
erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügun- 
gen aber, nach denen die Unterkhanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, 
durch die oberste Steuerbehörde zu Braunschweig zur öffentlichen Kenneniß brin- 
gen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preußen 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch 
in den fraglichen Braunschweigschen Landestheilen zur Ausführung kommen müß- 
ten, bedürsen der Zustimmung der Herzoglich Braunschweigschen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in 
den Königlich Preußischen Staaten allgemein getroffen werden. Artit 
rtikel
	        
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