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Artikel 4.
Mit der Ausfuͤhrung der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft hoͤren die Eingangs-,
Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und
den in Rede stehenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen auf, und es
können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzteren srei und unbeschwert
in die Preußischen und die mit Preußen im Zollvereine befindlichen Staaten,
und umgekehrt aus diesen in jene, eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Scaatsmonopolien gehörenden Gegenstände (Salz und
b)
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Spielkarten, imgleichen der Kalender nach Maaßgabe der Art. 5 und 6);
der im Innern des Zollvereins — nach den auch fuͤr die fraglichen
Herzoglich Braunschweigschen Landestheile in Anwendung kommen-
den Vereinbarungen — einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen Er-
zeugnisse;
solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kon-
trahirenden Staaten ertheilten Erfindungsprivilegien (Patente) nicht
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer
der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Scaat, welcher die-
selben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 5.
I. In Betreff des Salzes treten Seine Durchlaucht der Herzog von
Braunschweig für die dem Zollvereine anzuschließenden Gebietstheile den zwischen
dessen Mitgliedern bestehenden Verabredungen in folgender Art bei:
2)
b)
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die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehs-
renden Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum
unmittelbaren Verkaufe in deren Salzameern, Faktoreien oder Nieder-
lagen geschieht.
Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus
den zum ereine nicht gehsrigen Ländern in andere solche Länder soll
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch-
fahr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln Statt finden, welche
von selbigen für nothwendig erachtet werden.
Die r- des Salzes in sremde, nicht zum Vereine gehörige Stag-
ten ist frei.
VWas den Salhzhandel innerhalb der Pereinsstaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er-
(No. 1845) Jahrgang 1817. Hh laubt,