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welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf
anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl fremden, als inlaͤndischen
doder vereinslaͤndischen gleichartigen Gegenstaͤnden allgemein gelegt sind.
b) In allen Laͤndern, in welchen von vereinslaͤndischem Taback, Trauben-
most und Wein eine Ausgleichungsabgabe zur Erhebung kommt, soll
von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine weitere Abgabe beibehal-
ten oder eingeführt werden.
c) Das gleichartige Erzeugniß eines anderen ereinsstaates darf unter
keinem Vorwande höher als das inldndische belastet werden.
2. Dieselben Grundsätze finden auch bei den guschlagsabgaben und Ok-
trois statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, und deren
einseitige Bewilligung ebenfalls der Herzoglich Braunschweigschen Regierung
vorbehalten bleibt.
Artikel 8.
Von den Unterthanen in dem Fürstenthume Blankenburg und den übri-
gen in Rede stehendenden Herzoglichen Gebictstheilen, welche in den Gebieten
der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll
von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft
treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmaßig die in
demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten un-
terworsen find.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus jenen Landes-
theilen, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschaft Ankdufe machen, oder
Reisende aus selbigen, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben
bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem
Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich erworben haben, oder im Dienste
solcher dortigen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Stag-
ten des Zollvereins keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Unterthanen
aus den mehrerwähnten Landestheilen in jedem Vereinsstaate den eigenen Unter-
thanen gleich behandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen,
zum Zollvereine gehsrigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Ver-
kehr in den gedachten Landestheilen Herzoglich Braunschweigscher Seits gehal-
ten werden.
Artikel 9.
Die, den im Artikel 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsfore-
chende Einrichtung der Verwaltung in dem Girsenchume Blankenburg und den
o# 140) Hh 2 uͤbrigen,