Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

uͤbrigen, dem Zollvereine anzuschließenden Herzoglichen Gebietstheilen, insbeson- 
dere die Bildung des Grenzbezirks in selbigen und die Bestimmung, Errichtung 
und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erfordertichen Dienst- 
stellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen, mit Huͤlfe der von beiden Seiten 
zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissarien angeordnet werden. Seine 
Durchlaucht der Herzog von Braunschweig wollen die gedachte Verwaltung dem 
Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provinzial-Steuerdirektion zu Mag- 
deburg zutheilen. 
Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Vinnen, 
linie in dem Fürstenthume Blankenburg, dem Stiftsamee Walkenried und dem 
Amte Calvörde wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die 
bestehenden Worschristep und der gemeinsame Zweck dies ergend gestatten, zu 
erschweren. Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Bin- 
nenlinie soll öffentlich bekannt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaft- 
liche angesehen werden. 
Artikel 10. 
Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig werden für die ord- 
nungsmaßige Besetzung der in Höchstdero fraglichen Landestheilen zu errichtenden 
gemeinschaftlichen Hebe= und Absertigungsstelen, so wie der daselbst erforder- 
lichen Aufsichtsbeamtenstellen nach Maabgabe der deshalb getroffenen ndheren 
Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten 
werden von der Herzoglich Braunschweigschen Regierung für beide Landesherren 
in Eid und Pflicht genommen, und mit Legitiwationen zur Ausübung des Dien- 
stes versehen werden. 
Artikel 11. 
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namenklich auch in Absicht 
der Dienstdisziplin, sollen die in dem Fürstenthume Blankenburg und den übrigen 
mehrgedachten Herzoglichen Landestheilen angestellten Zoll= und Steuerbeamten 
ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung untergeordnet seyn. 
Artikel 12. 
Der Herzoglich Braunschweigschen Regierung bleibt es vorbehalken, die 
für den Zolldienst angestellten Beamten in den fraglichen Landestheilen, so weie 
es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, 
auch mit der Kontrole der Braunschweigschen direkten, der Stempel- und Salz- 
Steuern, auch der Chaussee= und Wegegelder zu beauftragen. 
Artikel
	        
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