uͤbrigen, dem Zollvereine anzuschließenden Herzoglichen Gebietstheilen, insbeson-
dere die Bildung des Grenzbezirks in selbigen und die Bestimmung, Errichtung
und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erfordertichen Dienst-
stellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen, mit Huͤlfe der von beiden Seiten
zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissarien angeordnet werden. Seine
Durchlaucht der Herzog von Braunschweig wollen die gedachte Verwaltung dem
Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provinzial-Steuerdirektion zu Mag-
deburg zutheilen.
Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Vinnen,
linie in dem Fürstenthume Blankenburg, dem Stiftsamee Walkenried und dem
Amte Calvörde wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die
bestehenden Worschristep und der gemeinsame Zweck dies ergend gestatten, zu
erschweren. Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Bin-
nenlinie soll öffentlich bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaft-
liche angesehen werden.
Artikel 10.
Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig werden für die ord-
nungsmaßige Besetzung der in Höchstdero fraglichen Landestheilen zu errichtenden
gemeinschaftlichen Hebe= und Absertigungsstelen, so wie der daselbst erforder-
lichen Aufsichtsbeamtenstellen nach Maabgabe der deshalb getroffenen ndheren
Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten
werden von der Herzoglich Braunschweigschen Regierung für beide Landesherren
in Eid und Pflicht genommen, und mit Legitiwationen zur Ausübung des Dien-
stes versehen werden.
Artikel 11.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namenklich auch in Absicht
der Dienstdisziplin, sollen die in dem Fürstenthume Blankenburg und den übrigen
mehrgedachten Herzoglichen Landestheilen angestellten Zoll= und Steuerbeamten
ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung untergeordnet seyn.
Artikel 12.
Der Herzoglich Braunschweigschen Regierung bleibt es vorbehalken, die
für den Zolldienst angestellten Beamten in den fraglichen Landestheilen, so weie
es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann,
auch mit der Kontrole der Braunschweigschen direkten, der Stempel- und Salz-
Steuern, auch der Chaussee= und Wegegelder zu beauftragen.
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