Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Regiepreisen verkauft werden wird, ausschließlich der Königlich Preußischen Re- 
gierung, und soll für diese Arkikel, gleichwie für Stempelpapier und Kalender, 
bei ihrer Einfuhr in jene Gebietstheile eine Abgabe nicht entrichtet werden. 
Artikel 6. 
Die Verbrauchs-Abgaben, welche in den, dem Steuervereine anzuschlie- 
ßenden Preußischen Landestheilen für Rechnung der Königlich Preußischen Re- 
gierung erhoben werden, bleiben zwar, wie in sämmtlichen zu dem gedachten 
Vereine gehörigen Staaten, der einseitigen Bestimmung der Regierung, so wie 
deren privativem Genusse vorbehalten; jedoch wird dem Grundsatze des Vereins 
gemäß, das gleichartige Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem 
Vorwande höher als das inländische belastet werden. 
Dasselbe gilt auch von den Zuschlags-Abgaben und Oktrois, welche für 
Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden. 
Artikel 7. 
Von den Unterthanen in den in Rede stehenden Königlich Preußischen 
Gebietstheilen, welche in den Staaten des Hannover-Oldenburg-Braunschweig- 
schen Steuervereins Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von 
dem Zeitpunkte ab, mit welchem die gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft treten 
wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmaßig die in demselben 
Gewerksverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten uncerworfen 
sind. Dezgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende aus senen Landes- 
theilen, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft Ankqufe machen, oder 
Reisende aus selbigen, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben 
bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sse die Berechtigung zu diesem 
Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich erworben haben, oder im Dienste 
solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staa- 
ten des Steuervereins keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpfiichtet seyn. 
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des 
Handels und zum Abfatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate die Unterthanen 
aus den mehrerwähnten Landestheilen in jedem Vereinsstaate den eigenen Un- 
terthanen gleich behandelt werden. 
Auf ganz gleiche Weise wird es mit den Unterthanen aus sämmtlichen 
zum Steuervereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem 
Verkehr in den gedachten Landestheilen Königlich Preußischer Seits gehal- 
ten werden. 
Artikel 8. 
Die den im Art. 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende 
Einrichtung der Verwaltung in den dem Seceuervereine anzuschließenden Landes- 
theilen, insbesondere die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der 
(No. 1840.) Jahrgang 1867. Ji zur