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zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, soll in gegenseitigem
Einvernehmen, mit Hülfe der zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissarien,
angeordnet werden. Seine Majestät der König von Preuben wollen die ge-
dachte Verwaltung den Verwaltungsbezirken der Königlich Hannoverschen ober-
sten Steuerbehörde in Hannover und beziehungsweise der Herzoglich Braun-
schweigschen obersten Steuerbehèrde in Braunschweig zutheilen.
Artikel 9.
Seine Majestät der König von Preußen werden für die ordnungsmäßige
Besetzung der in Allerhöchstdero fraglichen Landestheilen zu errichtenden gemein-
schaftlichen Hebe= und Abfertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen Auf-
sichtsbeamten-Stelle nach Maaßgabe der deshalb getroffenen ndheren Ueberein-
kunft Sorge tragen. Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fun-
girenden Beamten werden von der Königlich Preußischen Regierung für beide
Landesherren, ndmlich für Seine Majestät den König von Preußen, und, nach
Belegenheit der Diensistellen, für Seine Majestät den König von Hannover
oder für Seine Durchlaucht den Herzog von Braunschweig in Eid und Pflicht
genommen und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes versehen werden.
Artikel 10.
In Beziehung auf ihre Dienflobliegenheiten, namentlich auch in Absicht
der Dienstdisziplin, sollen die in den anzuschließenden Königlich Preußischen Lan-
destheilen angestellten Steuerbeamten ausschließlich der Königlich Hannoverschen
resp. der Herzoglich Braunschweigschen Regierung untergeordnet seyn.
Artikel 11.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den
Steuerdienst angestellten Beamten in den fraglichen Landestheilen, so weit es
ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch
mit der Komtrole der privativen Preußischen Abgaben zu beauftragen.
Artikel 12.
Die Schilder der Steuerämeer in den dem Steuervereine anzuschließen-
den Königlich Preußischen Landestheilen sollen den Preußischen Adler, die ein-
sache Inschrift „Steueramt“ erhalten, und, gleich den Pfählen zur Bezeichmmg
der auf die Grenzsteuer-Aemter führenden Straßen, den Schlagbaumen 2c., mit
den Preußischen Landesfarben versehen werden. Die bei den Abfertigungen an-
zuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur den Königlich Preußischen
Adler führen.
Artikel 13.
Die Königlich Preußische Regierung ist befugt, zu denjenigen Königlich
Hannoverschen oder Herzoglich Braunschweigschen Grenzsteuer-Aemtern erster
Klasse oder Haupt-Steuerämtern, deren Bezirken die gedachten Landestheile wer-