Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— 200 — 
E. 
(No. 1847.) Uebereinkunft zwischen Preußen, Bahern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kur- 
hessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und 
Handbelsvereine verbundenen Staaten, Nassau unb der freien Stabt Frank- 
furt einerseits, und Hannover, Olbenburg und Braunschweig andererseits, 
wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs. Vom 1. November 1837. 
Artikel 1. 
D. hohen kontrahirenden Theile sind, zum Zwecke der Beförderung des Meß- 
verkehrs der Stadt Braunschweig, und um namentlich den Verkauf der aus 
Preußen und den mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen Staaten zur 
dortigen Messe gebrachten Waaren an Käufer aus dem Gebiete dieses Zoll- 
Pereins zu erleichtern, dahin übereingekommen, daß die in den Staaten des Zoll- 
ereins bestehende Vergünstigung, wonach inländische Gewerbtreibende, welche 
mit ihren Waaren ausländische Messen beziehen, die Befugniß erlangen können, 
auf den Grund nachgesuchter und erhaltener Meß-Erlaubnißscheine den unver- 
kauften Theil der nach einem fremden Meßplatze ausgeführten Waaren steuerfrei 
in das ereinsgebiet zurückzuführen, dahin erweitert werden soll, daß die Waa- 
ren der mit einem Meß-Erlaubnißscheine versehenen Verkäufer aus dem goll- 
Vereine von den Messen in Braunschweig auch dann steuerfrei in das Gebiet 
desselben zurückgebracht werden dürfen, wenn die Einführung durch die Käufer 
solcher Waaren erfolgt, und hiebei die deshalb, in Folge der unter den hohen 
kontrahirenden Theilen getroffenen besondern Verabredung, vorzuschreibenden 
Bedingungen und Förmlichkeiten gehörig beobachtet und erfüllt werden. 
Artikel 2. 
Um auch den gegenseitigen Verkehr im Allgemeinen möglichst zu beför- 
dern, wollen die zu dem Zollvereine gehörigen kontrahirenden Regierungen mit 
Rücksicht auf die geringeren Steuersätze, welche der Tarif des Hannover-Ol- 
denburg-Braunschweigschen Steuerverbandes enthält, gewissen Erzeugnissen Han- 
novers, Oldenburgs und Braunschweigs Erleichterungen bei deren Eingange in 
das Gebiet des Zollvereins, durch Erlaß oder Ermßigung der Eingangsabga- 
ben gewähren. 
Das dieser Uebereinkunft beigefügte Verzeichniß ergiebt die Gegenstände, 
bei welchen diese Erleichterungen Statt finden werden, den Umfang derselben, und 
die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.