Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Artikel 9. 
Gehen an den gemeinschaftlichen Grenzen beider Zollvereine Waaren über, 
welche in dem einen PVereinsgebiete amtlich abgefertigt und kolliweise unter Ver- 
schluß gesetzt sind, um, mit unmittelbarer Durchfahrung des anderen Wereinsge- 
biets, in einen anderen Theil des ersteren wieder eingeführt zu werden, so soll, 
wenn eine Eröffnung der Kolli Seitens der Abfertigungsstellen in dem zu durch- 
fahrenden Gebiete der Revision wegen nicht nothwendig besunden wird, der in 
dem anderen Pereinsgebiete angelegte Verschlutz nicht abgenommen, sondern ne- 
ben dem von dem Eingangsamte, den bestehenden Vorschriften gemäß, etwa an- 
zulegenden Perschlusse beibehalten werden. 
Auf kurzen Straßenstrecken soll in Fällen der bezeichneten Art, zur Ab- 
kürzung des Abfertigungsverfahrens, der an den eingehenden Waaren bereits 
befindliche Verschluß, wenn solcher gut und dem Zwecke entsprechend gefunden 
wird, als genügend betrachtet, und von der Anlegung eines anderweiten Ver- 
schlusses abgestanden werden. Diese Erleichterung kann auch dann staktfinden, 
wenn die geladenen Waaren nicht kolliweise, sondern im Ganzen unter Ver- 
schluß gesetzt sind. 
Artikel 10. 
Zur Vermeidung des Aufenthaltes, welchen die Abfertigung der von 
Münden in das Zollvereinsgebiet übergehenden Waaren in der gewöhnlichen 
Art an der Grenze verursachen würde, wird eine Vorabfertigung dieser Waa- 
ren vor ihrem Abgange von Minden durch daselbst Seitens des Zollvereins zu 
stationirende Beamte bewirkt werden. 
Artikel 11. 
An den gemeinschaftlichen Grenzen soll eine, den gegenseitigen Verkehrs-= 
Werhalenissen entsprechende Anzahl von Zoll= (Steuer-) Aemtern mit angemesse- 
nen Erhebungs= und Abfertigungsbefugnissen bestehen, und wird, so weit es 
daran jetzt sehlen möchte, dem Mangel abgeholfen werden. 
Artikel 12. 
Für die Durchfuhr durch das Preußische Gebiet auf den nachstehend be- 
zeichneten Straßen, von welchen die erstere dem Durchgangsverkehr wiederum 
geffnet werden soll, ndmlich: 
a) in der Richtung von Hameln nach Osnabrück über Herford und 
Hückerkreuz, und umgekehrt, und 
b) in der Richtung von Hannover oder Hildesheim nach Osnabrück über 
Minden und Preußisch Oldendorf, und umgekehrt, 
wird die Durchgangsabgabe 
(No. 1837.) ad
	        
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