Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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.13. « 
Zu Schiedsrichtern koͤnnen nuͤr ritterbuͤrtige, mit einem landtagsfaͤhigen 
Ritterguͤte angesessene Familienhaͤupter aus den berechtigten Geschlechtern, weiche 
verheirathet oder Wittwer sind und das 35ste Lebensjahr zuruͤckgelegt haben, er- 
wählt werden. Ueber die Rekusation derselben und über die Ablehnung der 
Wahl entscheidet der Ausschuß und bestimmt zugleich die l. binnen welcher 
ein anderer Schiedsrichter zu benennen ist. enn in diesem, so wie in dem 
Fall des §. 12. der Schiedsrichter nicht in der bestimmten Frist dem Ausschusse 
benannt wird, so wählt ihn der Musschuf. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Direktor des Ausschusses, als Di- 
rektor, dem Sondikus und den von den Parteien erwählten beiden Schieds-= 
mänmern; die beiden ersten haben indessen bei der Entscheidung keine Stimme. 
Der Direktor beruft die Schiedsrichter zum Schiedsgericht, welches in 
Duͤsseldorf gehalten wird und nimmt sie dahin: 
daß sie nach genauer Pruͤfung der Verhaͤltnisse der Sache und des 
in der betreffenden Familie fruͤher uͤblichen Herkommens und der ge- 
genwaͤrtigen Verhaͤltnisse derselben, als gewissenhafte, wohlbedaͤchtige 
und das Wohl des Standes, der Familie und der Kinder gleich be- 
sorgte Familienvaͤter nach ihrem besten Gewissen und Einsehen unpar- 
teiisch so urtheilen werden, als wenn sie selbst wie Familienvater die 
in Frage gestellten Verhältnisse zu ordnen hätten, 
in Eid und Pflicht. Die Schiedsrichter geloben außerdem dem Direktor mi- 
telst Handschlags die strengste Amtsperschwiegenhet. 
Der Direktor übergiebt darauf die Akten den Schiedsrichterm #r Prü- 
fung binnen einer dazu zu bestimmenden Frist. Wenn sie noch eine nähere Er- 
mutelung, die Beibringung von Urkunden oder die persönliche Vernehmung der 
Parteien für rathsam halten, so hat der Direktor dies zu veranlassen. Nachdem 
die Sache als hinreichend erörtert angenommen worden, setzt der Oirektor eine 
Zusammenkunft des Schiedsgerichts an, in welchem unter seinem Vorsitz über 
die Sache vom Syndikus Vortrag gehalten, demnächst berathen und endlich von 
sedem Schiedsrichter sein Ausspruch abgegeben wird, wenn sie oder einer von 
ihnen sich nicht vorbehäle, dasselbe binnen einer kurzen Frist nachträglich abzuge- 
ben. Jeder Schiedsrichter muß seinen Ausspruch schriftlich, motivirt und von 
ihm unterschrieben und unterssegelt dem Direltor abgeben. 
Wenn die Schiedsrichter in ihrem Ausspruch übereinstimmer, so wird 
derselbe unter der Unterschrift des Direktors und des Syndikus und dem Sie- 
gel des Schiedsgerichts, in Form eines gerichtlichen Urtheils ausgeferigt und den 
Parteien instnuirt. 
8. 18. 
Sind aber die Schiederichter nicht einverstanden, so sordeit der Direk- 
tor at auf, binnen 14 Tagen über einen Obmann sich zu einigen und ihn dem 
Ausschusse anzuzeigen. Wenn binnen dieser Frist die Schiedsrichter den Ob- 
mann
	        
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