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Artikel 1.
Um gleichzeitig mit dem, mittelsi der betreffenden Uebereinkunft vom heu-
tigen Tage erfolgten Anschlusse der Hannoverschen Grafschast Hohnstein und
des Amtes Elbingerode an den Zollverein Preußens und der mit diesem zu
einem Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten, eine völlige Freiheit des
gegenseitigen Verkehrs zwischen den gedachten Landestheilen und den Preußi-
schen Landen auch mit denjenigen inneren Erzeugnissen herzustellen, bei welchen
eine Verschiedenheit der Besteuerung noch die Erhebung einer Ausgleichungs-
Abgabe auf der einen oder auf der anderen Seite nothwendig machen würde,
wollen Seine Majesict der König von Hannover in den Ihnen gehörigen, oben
benannten Landesthellen, eine Gleichstellung der Besteurung innerer Erzeugnisse
mit der in Preußen gesetzlich bestehenden Besteuerung bewirken.
Artikel 2.
Demgemäß werden Seine Majestät der König von Hannover in den
gedachten Landestheilen, was
a) den Branntwein, und
b) das Bier
betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die
bioher daselbst bestandenen Verbrauchs-(Fabrikations-) Abgaben von inländi-
schem Branntweine und Biere aufhören, und eine Branntweinsteuer, imgleichen
eine Braumalzsteuer, nach Maaßgabe der desfallsigen Preußischen Sceuergesetzge-
bung sowohl den Steuersätzen, als auch den Erhebungs= und Kontrollsormen
nach, einereten lassen.
Artikel 3.
In Betreff
P) des Tabacks
woslen Seine Majestät der König von Hannover in dem Falle, daß in Ihren
fraglichen Landescheilen der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang errei-
chen sollte, daselbst die in Preußen bestehende Besteuerung des inländischen Ta-
backsbaues einführen.
Artikel 4.
Wegen der Besteuerung
4) des inladndischen Weins
übernehmen Seine Majesict der König von Hannover die Verpflichtung, die in
Preußen bestehende Weinsteuer einzuführen, für den Fall, daß innerhalb der
fraglichen Königlich Hannoverschen Landestheile Weinbau zur Keltezung von
Most von Privaten betrieben werden sollte.
rtikel