Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Blankenburg nebst dem Stiftsamte Walkenried, ferner des Amts Calvoͤrde, des 
Braunschweigschen Antheils an dem Dorfe Pabslorf und des Dorfes Hessen 
an den Zollverein Preußens und der mit diesem zu einem Zoll= und Handels- 
Vereine verbundenen Staaten, eine völlige Greiheit des gegenseitigen Verkehrs 
zwischen den gedachten Landestheilen und den Preubischen Landen auch mit den- 
jenigen inneren Erzeugnissen herzustellen, bei weschen eine Verschiedenheit der 
Besteuerung noch die Erbebung einer Ausgleichungsabgabe auf der einen oder 
auf der anderen Seite nothwendig, machen würde, wollen Seine Durchlaucht 
der Herzog von Braunschweig in den Ihnen gehörigen, oben benannten Landes= 
theilen, eine Gleichstellung der Besteuerung innerer Erzeugnisse mit der in Peu- 
ßen gesetzlich bestehenden Besteuerung bewirkeg. 
Artikel 2. 
Demgemäß werden Seine Durchlaucht der Herzog von Braanschweig 
in den gedachten Landestheilen, was 
a) den Branntwein, und 
b) das Bier 
bekrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die 
bisher daselbst bestandenen Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von inländi- 
schem Branneweine und Blere aufhören, und eine Vranntweinsteuer, imgleichen 
eine Braumalzsteuer nach Maaßgabe der desfallsigen Preußischen Steuergesetzge- 
bung sowohl den Sceuersätzen, als auch den Erhebungs= und Komrollsormen 
nach, eintreten lassen. 
Artikel 3. 
In Berreff 
D) des Tabacks 
wollen Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig in dem Falle, daß in 
Ihren fraglichen Landestheilen der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang 
erreichen sollte, daselbst die in Preußen bestehende Besteuerung des inländischen 
Tabacksbaues einführen. 
In dem Herzoglich Braunschweigschen Amte Calvörde wird die Einfäh- 
zung diefer Steuer sogleich mit dem Bollzuge der gegenwärtigen Uebereinkunft 
olgen. 
  
Artikel 4. 
Wegen der Besteuerung 
d) des inländischen Weins 
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