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Blankenburg nebst dem Stiftsamte Walkenried, ferner des Amts Calvoͤrde, des
Braunschweigschen Antheils an dem Dorfe Pabslorf und des Dorfes Hessen
an den Zollverein Preußens und der mit diesem zu einem Zoll= und Handels-
Vereine verbundenen Staaten, eine völlige Greiheit des gegenseitigen Verkehrs
zwischen den gedachten Landestheilen und den Preubischen Landen auch mit den-
jenigen inneren Erzeugnissen herzustellen, bei weschen eine Verschiedenheit der
Besteuerung noch die Erbebung einer Ausgleichungsabgabe auf der einen oder
auf der anderen Seite nothwendig, machen würde, wollen Seine Durchlaucht
der Herzog von Braunschweig in den Ihnen gehörigen, oben benannten Landes=
theilen, eine Gleichstellung der Besteuerung innerer Erzeugnisse mit der in Peu-
ßen gesetzlich bestehenden Besteuerung bewirkeg.
Artikel 2.
Demgemäß werden Seine Durchlaucht der Herzog von Braanschweig
in den gedachten Landestheilen, was
a) den Branntwein, und
b) das Bier
bekrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die
bisher daselbst bestandenen Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von inländi-
schem Branneweine und Blere aufhören, und eine Vranntweinsteuer, imgleichen
eine Braumalzsteuer nach Maaßgabe der desfallsigen Preußischen Steuergesetzge-
bung sowohl den Sceuersätzen, als auch den Erhebungs= und Komrollsormen
nach, eintreten lassen.
Artikel 3.
In Berreff
D) des Tabacks
wollen Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig in dem Falle, daß in
Ihren fraglichen Landestheilen der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang
erreichen sollte, daselbst die in Preußen bestehende Besteuerung des inländischen
Tabacksbaues einführen.
In dem Herzoglich Braunschweigschen Amte Calvörde wird die Einfäh-
zung diefer Steuer sogleich mit dem Bollzuge der gegenwärtigen Uebereinkunft
olgen.
Artikel 4.
Wegen der Besteuerung
d) des inländischen Weins
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