Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Artikel 9. 
Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft, welche mit dem 1. Januar 
1838. zur Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig bis zum 31. De- 
zember 1841. festgesetzt, und soll, wenn nicht spdtestens ein Jahr vor dem Ab- 
lause dieses Zeitraums von der einen oder der anderen Seite eine Aufkündigung 
erfolgen sollte, als noch auf 6 Jahre, und so fort von 6 zu 6 Jahren, als ver- 
langert angesehen werden. 
Artikel 10. 
Gegenwärtige Uebereinkunst soll alsbald zur Ratiftlkation der hohen kon- 
trahirenden Theile vorgelegt, und sollen die Ratifikarions-Urkunden derselben so 
bald als möglich, spaktestens aber bis zum 1. Dezember d. J. zu Hannover aus- 
gewechselt werden. 
Urkundlich ist vorstehende Uebereinkunft von den Bevollmächtigten unter- 
zeichnet und besiegelt worden. 
So geschehen Hannover, am ersten November Eintausend achchundert 
sieben und dreißig. 
Carl Wilhelm Ernst Freiherr v. Ca= August Philipp Christian Theo- 
nitz und Dallwit. dor v. Amsberg. 
Eduard Wilhelm Engelmann. 
  
D.. unter No. 1842 bis No. 1849. abgedruckten Uebereinkünfte sind ratifizirt 
und die Ratißkations-Urkunden derselben sind am 18. Dezember zu Hannover 
ausgewechselt worden.
	        
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