Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
No. 24. — 
(No. 1850.) Verordnung, die Abänderung des 8. 9. der Kreistags-Ordnung für das Groß- 
herzogehum Posen vom 20. Dezember 1828. betreffend.= D. d. den 21. No- 
vember 1837. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koônig von 
Preußen 2c. 7. 
Wir finden auf den Antrag Unserer, zum letzten Posenschen Provinzial- 
Landtage versammelt gewesenen getreuen Stände und auf den Gorschlag Un- 
seres Staatsministeriums, Uns bewogen, eine Modifkation des §. 9. der Kreis= 
tags-Ordnung für das Großherzogthum Posen vom 20. Dezember 1828., hin- 
sichtlich der Qualifkation der städtischen Abgeordneten zu den Kreistagen, eintreten 
zu lassen, und verordnen daher Folgendes: 
1) In denjenigen StüFdten, in welchen die revidirte Städteordnung eingeführe 
ist, sollen künftig die Magistrats-Mitglieder und Stadtverordneten, in den 
übrigen Städten aber die Bürgermeister, auch ohne Grundbesitz, zu siddti- 
schen Kreistags-Abgeordneten gewählt werden können. 
2) Die Beigeordneten und Mitglieder der Gemeinderäthe in den letztbenann- 
ten Städten dagegen, sollen zwar auch künftig nur dann, wenn sie siädti- 
sche Grundbesstzer sind, sedoch ohne Rücksicht auf die Dauer des Besitzes, 
wählbar seyn. . 
3) Das Vorhandenseyn der 8. 6. vorgeschriebenen allgemeinen Requisite bleibt 
hierbei allenthalben vorausgesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Novemter 1837. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Alkenstein. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. 
v. Nagler. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Nauch. 
  
(No. 18980—1851.) Jahrgang 1877. Mm No. 1851.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1837.)
	        
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