Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

(No. 1853.) Allerhöchste Kabineksorder vom 11. Dezember 1837., wegen Bestimmung eines 
Präklusiv-Termins für die Einlieferung der noch im Umlauf befindlichen 
gestempelten Bankscheine der ritterschaftlichen Privatbank in Pommern 
à 5 Thaler und deren Umtausch gegen neue Kassen-Anweisungen. 
Nagdem durch Meine an die Hauptverwaltung der Staatsschulden erlassene 
Order vom 5. Dezember 1836. (Gesetzsammlung Seite 318.) unter andern auch 
angeordnet worden, daß die im Umlauf befindlichen gestempelten Bankscheine der 
ritterschaftlichen Privatbank in Pommern à 5 Thaler zum Gesammtbetrage von 
500,000 Thaler durch eine gleiche Summe in neuen Kassen-Anweisungen 
à 5 Thaler ersetzt werden sollen, und seitdem mit der Einziechung und dem Um- 
tausch sener Bankscheine durch die General-Staatskasse vorgegangen ist, solche 
aber noch nicht vollständig eingeliefert sind, so veranlasse Ich Sie, den Finanz= 
Minister, das Publikum zur Einlieferung und zum Umtausch derselben, durch 
zweimalige Bekanmmachungen, welche in angemessenen Zeitrdumen in den von 
Ihnen zu bestimmenden öffentlichen Bldttern abzudrucken sind, aufzufordern. 
Zugleich ermächtige Ich Sie, diejenigen Inhaber der gedachten Bankscheine, die 
sich sechs Wochen nach der letzten Bekanntmachung der Aufforderung zum Um- 
tausch nicht gemeldet haben, Behufs desselben zu einem Praklusiv-Termin unter 
der Verwarnung und mit der Wirkung vorzuladen, daß mit Ablauf dieses 
Termins alle Ansprüche an den Staat und an die ritterschaftliche Privatbank 
in Pommern aus den gedachten Bankscheinen erlöschen. Der Praklusiv-Termin 
muß auf mindestens sechs Monate, von der ersten Bekanntmachung desselben an 
gerechnet, hinausgesetzt und durch die Amtsblätter der Regierungen in den Pro- 
vinzen Brandenburg und Pommern, so wie durch die Provinzial-Zeitungen, 
welche Sie, der Finanzminister, auszuwählen haben, zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht werden. Anmeldungen zum Schutze gegen diese Präklusion finden da- 
bei nicht Statt, dergestalt, daß unmittelbar nach dem Ablauf des Praklusiv= 
Termins gegen diesenigen, welche sich in demselben zum Austausche nicht gemel- 
det haben, mit der Praklusion zu verfahren ist, und alle alsdann noch nicht ein- 
gelieserte Bankscheine der rikterschaftlichen Privatbank in Pommern werthlos, 
und wo sie etwa noch zum Vorschein kommen, anzuhalten ünd an die Haupt- 
Verwaltung der Staatsschulden abzuliesern sind. Die umgetauschten Bank- 
Scheine, so wie die zu deren Fabrikation benutzten Utenstlien werden übrigens 
an die Hauptverwaltung der Staatsschulden abgeliesert und von derselben dem- 
nächst an die Kommission zur Vernichtung der dazu bestimmten Staatspapiere 
([No. 1853.) zur
	        
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