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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 2. —
(No. 1772.) Alerhöchste Kabinetsorder vom 31. Dezember 1836., den Gewerbebetrieb im
Umherziehen und das desfallsige Regulativ vom 4. Dezember 1836. betreffend.
A den Antrag des Staateministeriums vom 4. d. M. will Ich die Be-
fiigniß, die den Regierungen durch das Gewerbesteuergesetz vom 30. Mai 1820.
(Beilage B. Lit. L.) und dem Finanzminister durch Meinen besondern Erlaß
vom 2. Mai 1821. zur Ermäßigung des Steuersatzes von 12 Rthlrn. für den
Gewerbe#etrieb im Umherziehen beigelegt ist, nach Maaßgabe des zurückgehenden
von Mir genehmigten Regulativs vom 4. d. M. erweitern und zugleich be-
stimmen, daß die in den 96. 26. 27. 28. des Regulativs vom 28. April 1824.
über den Gewerbebetrieb im Umherziehen 2c. vorgeschriebene Strafe nicht für
jeden Fal in viersachem Betrage der Jahressteuer nach dem höchsten Satze der-
selben, sondern im vierfachen Betrage derjenigen Jahressteuer bestehen soll, welche
dem Gewerbe des Steuerpflichtigen angemessen und mit Rücksicht auf das Re-
ulativ vom 4. d. M. festzusetzen ist. Auch soll, wenn neben der Strafe eine
achzahlung der Steuer eintritt, die Steuer gleichfalls nur in dem ermäßigten
Betrage gefordert werden. Hätte den Kontravenienten bei gehhriger Meldung
der Gewerbschein steuerfrei ertheilt werden können, so ist zur Abmessung der
Strafe ein Steuersatz von 2 Rrthlrn. anzunehmen. enn nach 8. 31. des Re-
gulatios vom 28. April 1824. die verwirkte Geldbuße in Gefängnißstrafe zu ver-
wandeln ist, sind nicht unbedingt achttägige Gesängnißstrafe und fünf Thaler
Geldbuße gleichzustellen, vielmehr darf, nach Bewandniß der Umstände, ein mil-
deres Verhäálmiß angenommen werden. Das Staatsministerium hat die Be-
kanntmachung dieses Erlasses und des beigefügten Regulativs durch die Gesetz-
sammlung zu verfügen.
Berlin, den 31. Dezember 1836.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1772.) Jahrgang 1837. C Re gu-
(Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1837.)