chrifien
Vorschrifter
über die Erthei-
lung don Ge-
werbescheinen
8 ermäßigten
Sb#en.
— 14 —
Regulativ
vom 4. Dezember 1836., den Gewerbebetrieb im Umherziehen betreffend.
#. 1.
Die Regierungen können fortan
1) außer den unter dem Buchstaben L. der Beilage B. zum Gesetze wegen
2
-
Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820. genanaten Samm-
lern von Garn, Lumpen, Asche, Federn, Borsten, auch Sammlern (Auf-
käufern) von Heede, Flachs, Werg, Glasscherben, Leimleder, Tuchleisten,
altem Eisen, Blei, Zinn, Kupfer, Messing, Haaren, Knoches, Klauen,
Hörnern und von anderen Abodngen von geringerem Wertde in der
Haus= oder Landwirthschaft, jedoch mit der im F. 14. Nr. 2. des Hau-
sirregulativs vom 28. April 1824. angegebenen Ausnahme,
außer Topfbindern, Kesselflickern und Scheerenschleifern, auch Zien= und
Löffelgießern, Siebmachern, Leinsaatsiebern, Personen, die sich umberzie-
hend mit Schärfen von Bohrern, Sägen und sonstigen Instruwenten,
mit Mutbessenn von Holzuhren, Spinnrddern oder Hausgeräthen eschäf-
tigen — Gewerbscheine zu dem Jahressatze von zwei oder vier Thalern
ertheilen.
8. 2.
In Ansehung der Equilibristen, Seiltaͤnzer, Kunstreiter verbleibt es bei
der Vorschrift der Beilage B. zu dem Gewerbesteuergesetze. Außerdem sind die
Regierungen ermaͤchtigt, Musikern, welche unter einem Vorsteher, der fuͤr die
übrigen haftet, in einer aus wenigstens vier unverdaͤchtigen geschickten Personen
bestehenden Gesellschast ihr Gewerbe betreiben (§. 18. des Haasirregulativs) eine
Steuerermäbigung in der Art zu bewilligen, daß nur für den Vorsleher zwölf
Thaler, für jede andere Person aber acht, sechs oder vier Thaler jährlich ent-
richtet werden. Ein Gleiches gilt von Schauspielern.
. 3.
Zum Hausirhandel
1) mit Brod, Semmel anderen Backwaaren, Heefe, trockenen Muͤhlenfabri-
katen zum Genusse, Hirse, Buchweizen, Gemüsen aller Art, mit frischem
und gedörrtem Obst, mit Milch, Butter, Käse, Honig, Eiern, Federvieh,
mit frischen, gerducherten, gedörrten, gesalzenen Fischen und anderen Le-
bensmitteln von geringem Werthe;
2) mit Feuersteinen, Schleifsteinen, Feuerschwamm, Wachs, Federposen, Fellen
und rohen Hduten, Hopfen, Sämereien, Torf, Holz= und Stein ohn
esen,