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Besen, groben Decken aus Schilf oder Stroh, Dachsolitten, Theer, Pech,
Kienruß, Kiensl, mit Sieben, Hecheln, Kratzen, Webebldttern, Nadler-
waaren, groben hölzernen Waaren, Schaufeln, Sensen, Beilen, Nägeln
und anderen groben Waaren aus geschmiedetem Eisen, mit Seiler= und
groben Bürstenbinderwaaren, mit ordinairem irdenen Geschirr, ordinairem
Steingut, ordinairer Fapence, ordinairen Glaswaaren, mit Zwirn, Srrick-
garn, Band aus Leinen und Wolle, und mit wollenen gestrickten Waa-
ren — können die Regierungen fortan Gewerbscheine gegen eine Steuer
nach Umständen von acht, sechs oder vier Thalern jährlich ertheilen.
4. 4.
Von dem Finanzministerium haͤngt es ab, nach dem Beduͤrfniß einzel-
ner Provinzen oder Gegenden die in den 66. 1. und 3. bezeichneten dbigun-
gen auch auf andere, den dort bezeichneten ähnliche Gewerbe auszudehnen.
Eintretenden Falls ist das Erforderliche durch die Amtsblätter bekannt zu
machen.
8. 6.
Es bleibt bei der Lit. L. Beilage B. zum Gesetze wegen Entrichtung
der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820. aufgestellten Regel, daß die Steuer fuͤr
den Gewerbebetrieb im Umherziehen für jede Person zwölf Thaler beträgt. Die
Bewilligung der in den . L, 2. und 3. dieses Regulativs bezeichneten, so wie
die Fortgewaͤhrung der fruͤher bewilligten Ermaͤßigungen, haͤngt daher lediglich von
dem pflichtmaͤßigen Ermessen der Regierung, in weiterer Instanz des Finanzmi-
nisteriums, ab und kann in den Fällen der . 1. und 3. überhaupt nur dann
eintreten, wenn das Gewerbe einen örtlichen Nutzen hat. Auf Erstaktung schon
bezahlter Steuern findet ein Anspruch auf den Grund der gegenwartigen t
mungen nicht statt.
8. 6.
Bei Abmessung der Steuersaͤtze ist Folgendes zu beachten:
1) Im Allgemeinen ist auf verhaͤltnißmaͤßige Gleichheit in der Besteuerung
hinzuwirken. Der Steuersatz bestimmt sich nach Maaßgabe des groͤßeren
oder geringeren Umfanges, in welchem das Gewerbe im vorangegangenen
Jahre betrieben ist. — Fuͤr den im 8. 3. gedachten Hausirhandel koͤnnen
die geringeren Steuersaͤtze besonders dann angewendet werden, wenn die
Handelsgegenstaͤnde selbst gewonnen oder selbst verfertigt sind;
2) der höhere Satz von vier Thalern für die im §. 1., so wie von acht
Thalern für die §. 3. aufgeführten Gewerbe tritt ein:
a. in dem Jahre, in welchem das Gewerbe angefangen wird; so daß
die unter 1. vorstehend bemerkten Umstände erst für die Folge
maaßgebend werden;
b. wenn der Gewerbtreibende zur Fortschaffung der Gegenstände sei-
nes Verkehrs sich eines Trägers bedient. — Bediemt er sich dazu
(No. 1772. eines