Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Besen, groben Decken aus Schilf oder Stroh, Dachsolitten, Theer, Pech, 
Kienruß, Kiensl, mit Sieben, Hecheln, Kratzen, Webebldttern, Nadler- 
waaren, groben hölzernen Waaren, Schaufeln, Sensen, Beilen, Nägeln 
und anderen groben Waaren aus geschmiedetem Eisen, mit Seiler= und 
groben Bürstenbinderwaaren, mit ordinairem irdenen Geschirr, ordinairem 
Steingut, ordinairer Fapence, ordinairen Glaswaaren, mit Zwirn, Srrick- 
garn, Band aus Leinen und Wolle, und mit wollenen gestrickten Waa- 
ren — können die Regierungen fortan Gewerbscheine gegen eine Steuer 
nach Umständen von acht, sechs oder vier Thalern jährlich ertheilen. 
4. 4. 
Von dem Finanzministerium haͤngt es ab, nach dem Beduͤrfniß einzel- 
ner Provinzen oder Gegenden die in den 66. 1. und 3. bezeichneten dbigun- 
gen auch auf andere, den dort bezeichneten ähnliche Gewerbe auszudehnen. 
Eintretenden Falls ist das Erforderliche durch die Amtsblätter bekannt zu 
machen. 
8. 6. 
Es bleibt bei der Lit. L. Beilage B. zum Gesetze wegen Entrichtung 
der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820. aufgestellten Regel, daß die Steuer fuͤr 
den Gewerbebetrieb im Umherziehen für jede Person zwölf Thaler beträgt. Die 
Bewilligung der in den . L, 2. und 3. dieses Regulativs bezeichneten, so wie 
die Fortgewaͤhrung der fruͤher bewilligten Ermaͤßigungen, haͤngt daher lediglich von 
dem pflichtmaͤßigen Ermessen der Regierung, in weiterer Instanz des Finanzmi- 
nisteriums, ab und kann in den Fällen der . 1. und 3. überhaupt nur dann 
eintreten, wenn das Gewerbe einen örtlichen Nutzen hat. Auf Erstaktung schon 
bezahlter Steuern findet ein Anspruch auf den Grund der gegenwartigen t 
mungen nicht statt. 
8. 6. 
Bei Abmessung der Steuersaͤtze ist Folgendes zu beachten: 
1) Im Allgemeinen ist auf verhaͤltnißmaͤßige Gleichheit in der Besteuerung 
hinzuwirken. Der Steuersatz bestimmt sich nach Maaßgabe des groͤßeren 
oder geringeren Umfanges, in welchem das Gewerbe im vorangegangenen 
Jahre betrieben ist. — Fuͤr den im 8. 3. gedachten Hausirhandel koͤnnen 
die geringeren Steuersaͤtze besonders dann angewendet werden, wenn die 
Handelsgegenstaͤnde selbst gewonnen oder selbst verfertigt sind; 
2) der höhere Satz von vier Thalern für die im §. 1., so wie von acht 
Thalern für die §. 3. aufgeführten Gewerbe tritt ein: 
a. in dem Jahre, in welchem das Gewerbe angefangen wird; so daß 
die unter 1. vorstehend bemerkten Umstände erst für die Folge 
maaßgebend werden; 
b. wenn der Gewerbtreibende zur Fortschaffung der Gegenstände sei- 
nes Verkehrs sich eines Trägers bedient. — Bediemt er sich dazu 
(No. 1772. eines
	        
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