Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

A.  Grundlagen.

§  1.  Rechtsphilosophie  und  Naturrecht.

Die  Rechtsphilosophie  ist  ein  Zweig  der  Philosophie  des  Menschen,  d.  h.  derjenigen  Philosophie,
  welche  die  Stellung  des  Menschen  und  der  menschlichen  Kultur  in  der  Welt  und  im  Weltgetriebe
  zu  ermitteln  hat.  Wie  die  sonstigen  Kulturäußerungen  des  Menschen  in  die  Höhe  der
Philosophie  erhoben  werden,  indem  man  ihre  Bedeutung  im  Weltganzen  zu  erforschen  sucht,
so  auch  das  Recht.  Die  Rechtsphilosophie  hat  daher  den  Menschen  als  Kulturträger  ins  Auge
zu  fassen,  und  da  die  Kultur  in  stetem  Fortschritt  begriffen  ist,  wenn  Welt  und  Menschheit  nicht
veröden  soll,  so  hat  die  Rechtsphilosophie  die  Aufgabe,  das  Recht  als  ein  sich  stets  entwickelndes
und  fortschreitendes  zu  erkennen.

Es  war  daher  seinerzeit  nichts  verkehrter  und  unphilosophischer  als  die  Meinung,  die  Rechtsphilosophie
  habe  ein  Naturrecht,  ein  ewig  richtiges  Recht  zu  erforschen  und  gleichsam  von  den
Sternen  herunter  zu  holen.  Man  verkannte  vollständig,  daß  die  Kultur  und  die  Kulturäußerungen
  etwas  anderes  sind  als  die  Naturgesetze,  die  sich  stets  gleich  bleiben.  Allerdings  beruht
auch  der  ganze  Mensch  und  die  ganze  menschliche  Entwicklung  schließlich  auf  animalischen  und
seelischen  Gesetzen.  Aber  aus  diesen  Gesetzen  entspringt  infolge  der  steten  neuen  Mischung
der  Kräfte  ständig  etwas  Anderes  und  Neues,  und  es  wäre  dieselbe  Verwechselung,  aus  der
Einheit  der  menschlichen  Natur  auf  ein  stets  gleich  bleibendes  Recht  zu  schließen,  wie  wenn  man
etwa  annehmen  wollte,  daß,  weil  die  Naturgesetze  die  gleichen  bleiben,  auch  die  Naturerscheinungen
sich  niemals  vermannigfaltigen  könnten.

Die  Anschauung  von  dem  ewigen  Rechte  war  mithin  ein  Grundirrtum;  sie  wäre  nur  von
der  Voraussetzung  aus  zu  rechtfertigen,  daß  der  Mensch  sofort  vollkommen  geschaffen  worden
sei  und  die  Bestimmung  habe,  stets  auf  der  gleichen  Vollkommenheit  zu  bleiben,  also  von  der
Voraussetzung,  daß  der  paradiesische  Zustand  der  dem  Menschen  entsprechende  und  angemessene  sei.
Dies  hat  seinerzeit  die  theologische  Wissenschaft  angenommen,  und  von  hier  aus  hatte  es  einen
guten  Sinn  und  Zusammenhang,  an  ein  von  Gott  eingepflanztes  Recht  zu  glauben,  das  höchstens
infolge  des  Sündenfalles  verloren  worden  sei  1.  Ließ  man  aber  diese  theologische  Vorstellung

1  Das  Naturrecht  findet  sich  schon  in  der  Vorsokratischen  Zeit;  auch  die  Sophisten  erörtern  die
Frage  über  das  Gerechte  und  das  Nützliche.  Seine  Weiterentwicklung  trat  ein  durch  Aristoteles;  durch
die  Stoa  ist  es  in  das  römische  Recht  gelangt.  Die  Scholastik  übernahm  es,  allerdings  blieb  sie  fern  von
der  Erstarrung  der  spätern.  Über  das  Naturrecht  im  Altertum  vgl.  Burle,  Notion  de  droit  naturel
dans  Fantiquité  *  (1908),  Salomon,  Der  Begriff  des  Naturrechts  bei  den  Sophisten,
SavignyZ.  XXXII,  S.  129.  Thomas  von  Aquin  nimmt  zwar  eine  lex  seterna  und  eine  aus  der
lex  seterna  stammendbe  lex  naturalis  an,  Summa  theol.  1.  2  qu.  91  a.  1—3;  er  nimmt  auch  an,  daß  die
lex  naturae  im  Grund  allen  gemeinschaftlich  sei,  1.  2  qu.  94  a.  4,  jedoch  mit  Ausnahmen;  er  glaubt,
daß  der  lex  naturalis  nicht  nur  einiges  zugesetzt,  sondern  von  ihr  mitunter  auch  etwas  gestrichen
werden  könne:  nonnulla  propria  subtrahi,  quse  legis  observantiam  pro  temporum  varietate  imdire

  possent,  1.  2  qu.  94  a.  5.  Noch  deutlicher  spricht  sich  in  diesem  Sinne  der  große  Schüler
s  Thomas,  Dante,  aus,  in  einer  Stelle,  die  ich  bereits  anderwärts  erwähnt  habe  (Monarchia
I  16):  Habent  namque  nationes,  regna  et  civitates  inter  se  proprietates,  quas  legibus  differentibus
  regulari  oportet.  Est  enim  lex  regula  directiva  vitae.  Aliter  qduippe  regulari  oportet
Scythas,  qui,  extra  septimum  clima  viventes  et,  magnam  dierum  et  noctium  inaequalitatem
patientes,  intolerabili  quasi  algore  frigoris  premuntur,  et  aliter  Garamantes,  qui,  sub  aequinoctiali
  habitantes  et  cosequatam  semper  lucem  diurnam  noctis  tenebris  habentes,  ob  aestus  asris
nimietatem  vestimentis  operiri  non  possunt.  Dazu  die  alsbald  zu  erwähnende  Stelle  aus  dem
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