Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Mo. 1777.) Tarif, nach welchem das Ufergeld für das Ein= und Ausschiffen bei Neusalz a. d. O. 
zu entrichten ist. Vom 13. Februar 1837. 
E, wird emrrichtet: 
I. Für Kähne, 
während der Dauer des Ein= und Ausladens (die ein= und auszuladen- 
den Gegenstände mögen mittelbar oder unmittelbar von den Wagen in den 
Kahn, oder aus dem Kahn auf die Wagen geladen werden) und wäh- 
rend der Zeit, wo das Ufer bei der Ladungsstelle zum Aufsetzen und Lie- 
gen der ein= oder ausgeladenen Gegenstände benutzt wird, pro Tag 
10 Sgr. — Pff. 
UI. Für kleine Quantitäten (halbe oder viertel Kahnsla- 
dungen, oder für Ladungen in kleinen Kähnen) 
a) wenn das Ein= oder Ausschisfen 3 Stunden oder 
kürzere Zeit dauertrtrtrr 3 — „ 
b) über 3 bis 6 Stunen 6 „ — „ 
über sechs Stunden wird für einen Tag gerechnet 
und der Sat ad I. enrrichtet. 
UI. Für Flöße, Boden und dergleichen während der 
Dauer des Auswaschens und so lange die Hölzer von 
der Ausladestelle nicht abgerückt werden, wegen des erfor- 
derlichen größeren Raumes pro aaog 15 — „ 
IV. Bei nur theilweiser Auswaschung der Boden, 
Floͤße ꝛc. 
a) wenn das Auswaschen 3 Stunden und kuͤrzere Zeit 
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Zusätzliche Bestimmungen. 
a) Die Tage, wo angefangen und geendet wird, werden für volle Tage 
gerechnet; 
b), sollen die Gegenstände nicht sofort eingeladen oder abgeholt werden, so 
muß der Raum für deren Niederlegung so gewählt werden, daß die 
Ladungsstelle für andere Kähne nicht beschränkt wird, und es ist der An- 
weisung der Beamten hierunter unbedingt Folge zu leisten. 
Berlin, den 13. Februar 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
Rother. Graf v. Alvensleben. 
(No. 1778.) 
 
	        
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