(No. 1779.) Verordnumg für den Justitiarius der Kömglichen und Prinzlichen Hofmarschall-
Aemter. Bom 9. März 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Da die Instruktion vom 13. November 1809. für die Unserm Hofmar=
schall-Amte und der Garten-Intendantur als Assistenten in vorkommenden Rechts-
und Hof,Polizeisachen beigeordneten Justizpersonen bei dem gegenwärtigen Stande
der Gesetzgebung nicht mehr ausreicht, so verordnen Wir auf den Antrag Un-
sers Justizministers wie folgt:
S. 1.
Es wird ein Justiciarius Unseres Hofwarschall-Amts und der Garten-In-
tendantur angestellt, welcher in Berlin seinen Sitz hat.
¾ ds2.
Der Justitiarius ist beständiger Kommissarius des Kammergerichts in den
nach #. 5. dieser Verordnung seiner Bearbeitung überwiesenen Rechtssachen.
(. 3.
Seine Kompetenz erstreckt sich nach näherer Bestimmung des F#. 4. so-
wohl auf Unsere Hofdienerschaft, als auf die der Prinzen und Prinzessinnen
Unsers Königlichen Hauses, jedoch mit Ausnahme derjsenigen des Prinzen August
Königlicher Hoheit, soweit diese Dienerschaft bei Hofhaltungen angestellt ist, die
sich in Berlin, Potsdam, Charlottenburg und den Umgebungen dieser Stéädie,
so wie den benachbarten Dörfern befinden. Der Justitiarius ist schuldig, wenig-
stens monatlich einmal in Potsdam für die dort und in der Umgebung dieser
Stadt vorkommenden Geschäfte Gerichtstage abzuhalten.
". 4.
Alle Offzianten und Hofbediente, von dem Kammerdiener einschließ-
lich und denen, die diesem gleichstechen, abwärts, so wie alle Gartenbediente
vom Hosgärmer einschließlich abwäres, sind bei ihm Recht zu nehmen schuldig.
Nur die Beamten Unseres Hofmarschall-Amts und Unserer Garten-Intendantur,
so wie die Hof-Baubeamten verbleiben ohne Unterschied des Ranges unter der
Gerichtsbarkeit des Kammergerichts und resp. des Hausvoigteigerichts. Auch
Unsere Stallbedienten ohne Ausnahme behalten ihren bisherigen Gerichtsstand,
dagegen sollen die Stalldiener aller Grade, welche bei den Hoshaltungen der
Prin“
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