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Gesetz-Sammlung
fuͤr die ·
KöniglichenspreußischenStaaten.
.----· No. 5. —
Mo. 1780.) Tarif, nach welchem das Brückengeld beim sogenannten Hundspaß im Guhrauer
Kreise vom Dominio Nieder-Schütklau zu erheben ist. Vom 31. Ja-
nuar 1837.
E. wird entrichtet:
I. von Landkutschen und Kaleschen zum Transport von Personen
um Lohn fuͤr einzelne Plaͤtze, beladen oder unbeladen, auslaͤn-
disch oder inländisch, für jedes Zugthir 3 Pfennige.
II von Lastfuhrwerken:
a) von beladenen,
1. vierrädrigen, für jedes Zugkhier bei einer Bespannung
von Vier und weniger Zugthieren 3 -
von Fünf oder Sechs Zugthieren .4 „
von Sieben oder mehreren Zugthieren 6 -
2. zweiraͤdrigen fuͤr jedes Zugthier ...... . . . ... 2 2
3. von Schlitten, für jedes Zugthier ohne Unterschied. 2
b) von unbeladenen,
1. Frachtwagen, für jedes Zugthir 2
2. gewöhnlichem Landfuhrwerke, desgleichen von Schlit-
ten zum Fortschaffen von Lasten, für jedes Zugthier 1 -
III. von jedem beladenen Pferde oder sonstigen Lastthier mit oder
ohne Reiter, desgleichen von einem beladenen Schubkarren. 2 „
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Befreiungen.
Es wird kein Brückengeld erhoben: *
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten gehören; #5#m
2) vom Armee-Fuhrwerk und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair-
personen auf dem Marsche bei sich führen, desgleichen von Offzieren zu
Pferde und und in Dienstuniform auf Diensreisen;
Mo. 1790—181.) Jahrgang 187. F 3) von
(Ausgegeben zu Berlin den 5. April 1837.)