vinzen hieruͤber bestehenden Vorschriften den Gerichtshöfen in der Rheinprovinz
noch besonders zur Kenntniß und Nachachtung zu bringen. -
Berlin, den 18. Februar 1837.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Herrn Fuͤrsten zu Sayn-Wittgenstein
und v. Kamptz.
(No. 1782.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. März 1837., betreffend die Form der zum
Zwecke der Befreiung des Eigenthums von Privilegien und Hypotheken
in der Rheinprovinz stattfindenden Immobiliar-Versteigerungen.
D, die Immobiliar-Versteigerungen in der Nheinprovinz, wenn sie zur Be-
freiung des Eigenthums von den darauf haftenden Privilegien und Hypotheken
veranlaßt werden, nach dem Artikel 2187. des dortigen Civilgesetzbuchs in den
für Zwangs-Verdußerungen vorgeschriebenen Formen vorgenommen werden müs-
en, diese aber in der Subhastations-Ordnung für die Rheinprovinzen vom 1.
August 1822., unter Aufhebung des 12ten und 13ten Titels, Theil I. Buch 5.
der Civilprozeß= Ordnung festgesetzt worden sind, so kann Ich, zur Beseitigung
der von mehrern Rbeinischen Gerichten deshalb erhobenen Bedenken, Mich nur
mit der in Ihrem Berichte vom 28. Januar c. gedußerten Ansicht dahin ein-
verstanden erklären: daß auch bei solchen Versteigerungen die Subhastations-=
Ordnung vom 1. August 1822. befolgt werden muß. Sie haben diese Beleh-
rung der Gerichte durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu brin-
gen, und Sie, der Justizminister v. Kampt, die weiter erforderlichen erfü-
gungen an die Rheimschen Gerichts-Behörden zu erlassen.
Berlin, den 11. März 1837.
Friedrich Wilhelm.
An die Staats- und Justizminister v. Kamptz und Muͤhler.
Mo. 1781 -17832.) (No. 1783.)