(No. 1783.) Allerhöchste Kabinersorder vom 22. März 1837. wegen Modifikation der Vor-
schriften &64. 191. u. f. Tit. II. und H. 16. Tit. III. der allgemeinen De-
posital-Ordnung vom 15. September 1783.
A-#% den in Ihrem Berichte vom 27. v. M. angezeigten Gründen genehmige
Ich, die in Antrag gebrachten Abänderungen der Deposital-Ordnung vom 15.
September 1783. und authorisire Sie 1) zum Tit. II. 65. 191. u. 5, die Ober-
und größeren Untergerichte, bei welchen Sie es nach dem Umfange der Depo-
sital-Geschäfte angemessen halten, von dem bei Transferirungen vorgeschriebenen
Verfahren zu dispensiren und ihnen zu gestatten, auf ähnliche Geise, wie beim
Deposital-Bankverkehr, am Schlusse jedes Monats eine Zusammenstellung der
erforderlichen Transferirungen vom Rendanten anfertigen zu lassen und hiernach
in einem generellen Mandat die Substitution der Massen, aus welchen das Geld
hergegeben worden, in die General-Deposical-Aktiva dersenigen Masse zu bewir-
ken, für deren Rechnung die Hahlung erfolgt ist. 2) Zum Tit. III. &. 16. ge-
nehmige Ich, daß künftig auch bei Untergerichten, bei welchen keine Deposstal-
Asservate gestattet sind, ausnahmsweise dergleichen zugelassen werden, und will
Sie zur Ertheilung angemessener Instruktionen über das von den betheiligten
Gerichten dabei zu beobachtende Verfahren authorisiren. Sie haben diesen Er-
laß durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 22. März 1837.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.