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nach Maaßgabe des Einkommens in den westlichen Preußischen Provinzen und
in dem Fuͤrstenthum Birkenfeld bemessen werden soll, nach Eintritt der Zollver-
einigung Preußens mit andern Deutschen Staaten, in Folge welcher der Zoll-
Ertrag der westlichen Preußischen Provinzen von dem Zolleinkommen des Ge-
sammtvereins nicht mehr geschieden werden kann, als Maaßstab jener Antheilnahme
ferner nicht in Anwendung zu bringen ist, so hat man sich dahin vereinbaret, daß
nunmehr vom 1. Januar k. J. an, der Antheil des Fuͤrstenthums Birkenfeld an
den Zollgesallen nach Maaßgabe des Reinertrages, welcher in dem Gebiete des
zwischen Preußen und andern Deutschen Staaten bestehenden Gesammt-ZJollver=
eins aufkommen wird, und zwar nach Werhältniß der Bevölkerung anderweit
ermittelt und der Betrag desselben in gewissen ndher zu verabredenden Terminen
an die Großherzoglich-Oldenburgische Staatsregierung gezahlt werden soll.
Hinsichtlich des Branntweins und Braumalzes verbleibt es bei der bis-
herigen Antheilnahme der Großherzoglichen Regierung an dem Aufkommen aus
der Besteuerung der vorgedachten inländischen Erzeugnisse in den westlichen Preußi-
schen Provinzen einschließlich der dahin gehörigen Gebietstheile anderer Staaten,
mit welchen Preußen vertragsmäáßig in Gemeinschaft des Aufkommens von die-
sen Steuern steht, und in dem Fürstenthum Birkenfeld.
Dieser Antheil wird Königlich-Preußischer Seits unter Anrechnung der
im Fürstenthum Birkenfeld aufgekommenen Einnahme von der Besteuerung des
Branntweins und Braumalzes, welche von den dortigen Steuer-Rezepturen mo-
natlich an die Regierung zu Birkenfeld abzuliefern sind, in denselben Terminen,
wie der Ankheil an den Zöllen gezahlt werden.
Nicht minder bewendet es nach Art. 5. dieses Vertrages, insbesondere
auch bei der Bestimmung der Uebereinkunft vom ½2. November 1832. wegen
des Salzdebits, nach welcher die Königlich-Preußische Steuerverwaltung die
Salzlieferung in die Großherzogliche Faktorei zu Birkenfeld gegen Erstattung
der zu berechnenden und aus der Faktorei-Kasse zu zahlenden Selbst-Kosten be-
sorgt, wogegen die Großherzogliche Regierung an dem Reinertrage vom Salz-
Debit in den westlichen Königlich-Preußischen Provinzen und dem Fürstenthum
Birkenfeld, also nach Abzug der Selbst-Kosten, nach dem Maaßstabe der Be-
völkerung dieser Landestheile Antheil nimmt und deshalb allzährlich eine beson-
dere Abrechnung stattfindet.
Zur Begründung dieser Abrechnung sowohl als zur Feststellung der An-
theile vom Zolle und von der Brannewein= und Braumalzsteuer, wird die Groß-
herzogliche Regierung von drei zu drei Jahren eine Uebersicht der Bevölkerung
des Fürstenehums Birkenfeld und zwar in demselben Termine mittheilen, in wel-
chem die Aufnahme der Bevölkerung in dem Prauzishen Staate erfolgt.
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