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rung mitgetheilten Zollvereinigungs-Vertraͤgen wegen folgender Gegenstaͤnde ge-
troffen worden sind:
a. wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß-- und Gewichts-
Spostems;
4-l wegen Beförderung der Gewerbsamkeit durch Annahme gleichförmiger
Grundsätze und der Befugniß der Unterthanen des einen Staats in
dem Gebiete des andern Arbeit und Erwerb zu suchen; sodann wegen
der von den Unterthanen, welche in dem Gebiete des andern Scaats
Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Ab-
gaben und der freien Zulassung von Fabrikanten und Gewerbtreibenden,
welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäst Ankduse machen,
oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster
derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, nach vorheriger
Emtichtung der auf die Berechtigung zu diesem Gewerbe ruhenden
Abgaben in dem eigenen Lande;
wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken-
und Fährgelder, der Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied,
ob alle diese Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder
eines Privatberechtigten, namentlich einer Gemeine, bisher stattfanden;
d. wegen des Besuchs der Messen und Märkte.
Artikel 11.
In Folge der in dem vorhergehenden und den Artikeln 2. bis 5. getrof-
senen Vereinbarungen, wird mit alleiniger Ausnahme der Spielkarten, so wie
der Fälle, wo nach Lilt. C. und D. des Artikels 9. eine Besteuerung der dort
benannten Erzeugnisse ceintritt, nicht nur zwischen dem Fürstenthum Birkenfeld
und den Königlich-Preußischen Landen nebst den in letzteren eingeschlossenen sou-
verainen Landen und Landestheilen ein völlig freier und unbelasteter Verkehr mit
den gegenseitigen Erzeugnissen und Waaren stattfinden, sondern es wird auch
sowohl in dieser Beziehung als rücksschtlich des Gewerbsbetriebs eine völlige
Gleichstellung der Birkenfeldischen mit den Preußischen Unterthanen gegenseitig
im PVerhältniß des Großherzoglich-Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld zu
allen mit der Preußischen Monarchie durch Zoll-, Steuer= und Handelsverträge
verbundenen Staaten eintreten.
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Artikel 12.
Die Allerhöchsiten und Höchsten kontrahirenden Souveraine erneuern ins-
besondere das im Artikel 9. des dlieren Vertrages enthaltene Versprechen, Sich
(Ne. 1784.) in