Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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rung mitgetheilten Zollvereinigungs-Vertraͤgen wegen folgender Gegenstaͤnde ge- 
troffen worden sind: 
a. wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß-- und Gewichts- 
Spostems; 
4-l wegen Beförderung der Gewerbsamkeit durch Annahme gleichförmiger 
Grundsätze und der Befugniß der Unterthanen des einen Staats in 
dem Gebiete des andern Arbeit und Erwerb zu suchen; sodann wegen 
der von den Unterthanen, welche in dem Gebiete des andern Scaats 
Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Ab- 
gaben und der freien Zulassung von Fabrikanten und Gewerbtreibenden, 
welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäst Ankduse machen, 
oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster 
derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, nach vorheriger 
Emtichtung der auf die Berechtigung zu diesem Gewerbe ruhenden 
Abgaben in dem eigenen Lande; 
wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken- 
und Fährgelder, der Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, 
ob alle diese Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder 
eines Privatberechtigten, namentlich einer Gemeine, bisher stattfanden; 
d. wegen des Besuchs der Messen und Märkte. 
Artikel 11. 
In Folge der in dem vorhergehenden und den Artikeln 2. bis 5. getrof- 
senen Vereinbarungen, wird mit alleiniger Ausnahme der Spielkarten, so wie 
der Fälle, wo nach Lilt. C. und D. des Artikels 9. eine Besteuerung der dort 
benannten Erzeugnisse ceintritt, nicht nur zwischen dem Fürstenthum Birkenfeld 
und den Königlich-Preußischen Landen nebst den in letzteren eingeschlossenen sou- 
verainen Landen und Landestheilen ein völlig freier und unbelasteter Verkehr mit 
den gegenseitigen Erzeugnissen und Waaren stattfinden, sondern es wird auch 
sowohl in dieser Beziehung als rücksschtlich des Gewerbsbetriebs eine völlige 
Gleichstellung der Birkenfeldischen mit den Preußischen Unterthanen gegenseitig 
im PVerhältniß des Großherzoglich-Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld zu 
allen mit der Preußischen Monarchie durch Zoll-, Steuer= und Handelsverträge 
verbundenen Staaten eintreten. 
Sl 
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Artikel 12. 
Die Allerhöchsiten und Höchsten kontrahirenden Souveraine erneuern ins- 
besondere das im Artikel 9. des dlieren Vertrages enthaltene Versprechen, Sich 
(Ne. 1784.) in
	        
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