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in den zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Gesälle und zur Aufrechthaltung
der Gewerbe Ihrer Unrerthanen nothwendigen Maapregeln einander gegenseitig
freundschaftlich zu unterstützen.
Die in dieser Beziehung und namentlich wegen Untersuchung und Be-
strafung der Zoll= und Steuervergehen, in den Artikeln 9. und 10. des Vertra-
ges vom 24. Juli 1830. enthaltenen Bestimmungen sowohl als die bei Ausföh=
rung der letzteren besonders verabredeten Anordnungen und Einrichtungen bleiben
in Kraft.
Nicht minder bewendet es bei den Festsetzungen im Artikel 14. desselben
Vertrages über die Verrechnung der in Folge überwiesener Zoll= und Steuer-
Vergehen in dem Fürstenthum Birkenfeld angefallenen Geldstrafen und Konfis=
kate; imgleichen bei der Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge vorbehal-
tenen Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungerechts über die we-
gen verschuldeter Zoll= und Steuervergehen im Fürstenthum Birkenfeld verurtheil-
ten Personen.
Artikel 13.
Der gegenwärtige Vertrag soll vorldußg bis zum 1. Januar 1842. gül-
tig seyn, und wenn er nicht spätestens Neun Monate vor dem Ablaufe gekün-
digt wird als auf zwölf Jahre, und sofort von 12 zu 12 Jahren verlängert an-
gesehen werden. Derselbe soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikarion vor-
gelegt und nach Answechselung der Ratißkations-Urkunden sofort zur Vollziehung
gebracht werden.
Dessen zu Urkund ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten un-
terzeichnet und untersiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 31. Dezember 1836.
(L. S.) (L. S.)
Carl Windhorn. Carl Friedrich Ferdinand Suden.
V.guewer Vertrag ist von Seiner Majestät dem Könige am 14. Februar
d. J. und von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg
am 10. desselben Monats ratifizirt, auch sind die Ratifikations-Urkunden am 20.
März d. J. ausgewechselt worden.
([No. 1785.)