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(No. 1785.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25. Februar 1837., wegen Ausschließung der
Oeffentlichkeit bei Verhandlungen von Religions-Angelegenheiten und kirch-
lichen Verhälenissen.
D. die öffentliche Verhandlung von Religlons-Angelegenheiten und kirchlichen
Verhlnissen unter obwaltenden Umsiaänden eine gemeinschddliche Aufregung und
selbst Aergerniß zu veranlassen geeignet ist, so bestimme Ich auf Ihre gemein-
schaftlichen Berichte vom 9. Dezember v. J und 31. v. M. daß der Justizmi-
nister, auf den Antrag des Ministers der geistlichen Angelegenheiten, die Aus-
schliehung des öffentlichen Verfahrens sowohl in Civil= als in Scrafsachen an-
ordnen soll, wenn von der zu erwartenden Erörterung religiöser oder kirchlicher
Angelegenheiten Aufregung oder Aergerniß zu besorgen ist. Sobald in solchen
Fillen das öffentliche Ministerium oder die Verwaltungs-Behörde eine Berufung
auf die Entscheidung der Ministerien einlegt, ist das weitere Derfahren von den
Gerichten auszusetzen, bis die Vorbescheidung des Justizministers eingeht. Sie
haben diesen Befehl durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 25. Februar 1837.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Altenstein und v. Kamptz.
(No. 1785— 1760.) (No. 1786.)