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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NoO. 7.
(No. 1787.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17. Oktober 1836., womit der Entwurf eines
Reglements, den Debit der Arzneiwaaren betreffend, genehmigk wird.
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Jch habe den mit Ihrem Berichte vom 16. v. M. Mir vorgelegten Entwurf
eines Reglements, den Debit der Arzneiwaaren betresfsend, genehmigt, und er-
mächige Sie, bei gurücksendung desselben, ihn auszufertigen, zu vollziehen und
nebst dieser Order durch die Geseglammlung bekanm zu machen.
Berlin, den 17. Oktober 1836. ç ç *!
Friedrich Wilhelm.
An die Minister der geistlichen Angelegenheiten, des Innern
und der Justiz und an den Wirklichen Geheimen
Rath Nother.
(No. 1788.) Entwurf eines Reglemenes, den Debie der Arzneiwaaren betreffend, vom
16. September 1836.
D. das auf Grund der revidirken Apotheker-Ordnung vom 11. Oktober 1801.
Tit. I. J. 13. über den Debit der Arzneiwaaren erlassene Reglement vom 19.
Januar 1802. den gegenwärtigen Verhältnissen der Gewerbe nicht mehr ganz
angemessen ist, so sollen, in Stelle desselben und der in einzelnen Provinzen zur
Anwendung gekommenen speziellen Vorschriften, künfrighin, und für den Um-
fang der ganzen Monarchie, folgende Bestimmungen gelten:
1) Der Verkauf und Handelsverkehr mit den in der Anlage A. aufgeführ-
ten Präparaten ist ausschließlich den privilegirten und konzessionirten Apo-
thekern gestattet und allen übrigen Gewerbtreibenden untersagt.
2) Die in den Anlagen B. und C. verzeichneten Zusammensetzungen und ein-
sachen Stoffe dürfen zwar, außer von den Apothekern, auch von andern
Gewerbtreibenden, namentlich von den Inhabern chemischer Fabriken,
von Laboranten, Kaufleuten und Krämern verkauft werden, jedoch nicht
(Wo. 1787— 1788.) Jahrgang 1837. im
(Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1837.)