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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 8. —
(o. 1789.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. März 1837., betreffend die Bestrafung von
Uebertretungen der in der Strom-, Deich= und Uferordnmäg für Ostpreu-
ben und bicchauen vom 14. April 1806. enthaltenen Vorschriften.
J. habe auf den Antrag der Minister des Innern und der Justiz angeord-
nek, daß die Uebertretungen, welche wider die Strom-, Deich= und Uferordnung
für die Regierungs-Departements Königsberg und Gumbinnen vom 14. April
1806. begangen worden und nach 8. 90. mit Geldbußen oder, nach #. 89., im
Falle des Unvermägens der Uebertreter mit verhaltnißmäßigem Gefängniß zu be-
strafen sind, sernerhin statt des Gefängnisses mit Deich-Serafarbeit von derselben
Dauer geahndet werden sollen, wenn die Schuldigen die Geldbuße zu erlegen
unvermögend sind. Das Staatsministerium hat diese Bestimmung durch die
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 11. März 1837.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1790.) Gesetz wegen Bestrafung der Tarif-Ueberschreitungen bei Erhebung von Kommu-
nikations-Abgaben. Vom 20. März 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Sicherstellung des Publikums gegen Bedrückungen bei Erhebung
von Kommunikations-Abgaben, auf den Antrag Unseres Scaatsministeriums und
nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unse-
rer Monarchie, was folgt:
(No. 1789—1790.) Jahrgang 1837. K 8. 1.
(Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1837.)